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Vernehmlassung 2021/32: Einführung des Trusts (Änderung des Obligationenrechts) · 15 Seiten

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Obligationenrecht «%ASFF_YYYY_ID»

3. Sie haften solidarisch für die Verbindlichkeiten aus den Bestimmungen der Trusturkunde und dem Gesetz.

Art. 529h

II. Sorgfalts- und1 Der Trustee muss sorgfältig und getreu im ausschliesslichen Interesse Treuepflichten

der Begünstigten handeln.

2 Er muss insbesondere:

1. die sich aus der Trusturkunde und dem Gesetz ergebenden Pflichten mit der Sorgfalt ausführen, die aufgrund seiner persönlichen Fähigkeiten und seiner Berufstätigkeit vernünftigerweise erwartet werden kann;

2. bei Errichtung des Trusts ein Inventar der Aktiven und Passiven des Trustvermögens erstellen;

3. über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage des Trusts gemäss Artikel 957 Absatz 2 Buch führen.

3 Sofern in den Bestimmungen der Trusturkunde nichts anderes bestimmt ist, muss der Trustee zudem:

1. unabhängig vom Begründer handeln;

2. jegliche Interessenkonflikte im Rahmen seiner Tätigkeit vermeiden; namentlich darf er für sich oder Dritte weder nicht erlaubte Vorteile annehmen noch Informationen ausnutzen;

3. gegenüber mehreren Begünstigten unparteiisch handeln und deren unterschiedliche Interessen angemessen berücksichtigen;

4. die Vermögenswerte getrennt von seinem persönlichen Vermögen halten;

5. das verfügbare Vermögen des Trusts mit Sorgfalt und Vorsicht im Interesse der Begünstigten investieren.

Art. 529i

III. Rechen-1 Der Trustee muss auf Verlangen des Begründers, der sich dieses Recht schaftspflicht

und Informati- in den Bestimmungen der Trusturkunde vorbehalten hat, eines anderen onsrecht der Be- Trustees, eines Protektors oder eines Begünstigten jederzeit Rechengünstigten

schaft über seine Geschäftsführung ablegen.

2 Jeder Begünstigte kann vom Trustee Auskunft über seine Rechte und Anwartschaften aufgrund der Bestimmungen der Trusturkunde verlangen.

3 Der Trustee kann die Auskunftserteilung an einen Begünstigten verweigern:

1. aus in den Bestimmungen der Trustkurkunde festgelegten wichtigen Gründen;