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Vernehmlassung 2021/62: Verordnung über Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe (Vorläuferstoffverordnung) · 31 Seiten
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Vorläuferstoffverordnung. Entwurf.
Art. 25 Festlegung der Gebühr innerhalb des Gebührenrahmens
Innerhalb der Gebührenrahmen nach den Artikeln 23 Absatz 1 und 24 Absatz 1 bestimmt sich die Gebühr nach Umfang und Schwierigkeit der Angelegenheit. Im Fall von Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b darf sie nur so hoch angesetzt werden, dass sie in einem angemessenen Verhältnis zum Nutzen steht, den die Ausnahmebewilligung für die Berechtigte oder den Berechtigten hat.
Art. 26 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung
Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der AllgGebV.
9. Abschnitt: Verwaltungsstrafverfahren
Art. 27 Zuständigkeit zum Erlass von Entscheiden
1Die Abteilung von fedpol, welche die verwaltungsstrafrechtlichen Untersuchungen führt, erlässt folgende Entscheide nach den Artikeln 62–66 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht vom 22. März 197410 (VStrR) in eigener Zuständigkeit:
a. Einstellungsverfügungen;
b. selbständige Einziehungsbescheide;
c. Strafbescheide, mit denen eine Busse von höchstens 5000 Franken ausgesprochen wird.
2Für den Erlass von Strafbescheiden, mit denen eine Busse von mehr als 5000 Franken oder eine Geldstrafe ausgesprochen wird, ist die Direktion von fedpol zuständig.
2Die Einspracheentscheide nach Artikel 70 VStrR werden wie folgt erlassen:
a. Einstellungsverfügungen: von jener Organisationseinheit, welche den mit der Einsprache beanstandeten Entscheid erlassen hat;
b. Straf- und Einziehungsverfügungen: von der Direktion von fedpol.
Art. 28 Aussprechen von Verwarnungen
Verwarnungen können in Einstellungsverfügungen ausgesprochen werden, die gestützt auf Artikel 31 Absatz 4, Artikel 32 Absatz 3, Artikel 33 Absatz 2, Artikel 34 Absatz 3 oder Artikel 35 Absatz 3 VSG erlassen werden.
Art. 29 Verfahrenskosten
1Die Höhe der Spruch- und der Schreibgebühren sowie der Barauslagen richtet sich nach der Verordnung vom 25. November 197411 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsstrafverfahren.
10 SR 313.0