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Vernehmlassung 2021/62: Verordnung über Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe (Vorläuferstoffverordnung) · 31 Seiten
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Vorläuferstoffverordnung. Entwurf.
3. Abschnitt: Ein- und Ausfuhr durch private Verwenderinnen
(Art. 11 Abs. 1 Bst. b und Art. 12 Abs. 1 Bst. b VSG)
Art. 9
1Die Erfassung der Angaben nach den Artikeln 11 Absatz 1 Buchstabe b und 12 Absatz 1 Buchstabe b VSG vor der Einfuhr beziehungsweise vor der Ausfuhr muss über das Online-Portal von fedpol erfolgen.
2Zu den Angaben zur Einfuhr nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 4 VSG gehören:
a. die Angabe, ob die Einfuhr im Reiseverkehr oder auf dem Bestellweg erfolgt;
b. bei einer Einfuhr im Reiseverkehr: das Datum der Einfuhr;
c. bei einer Einfuhr auf dem Bestellweg: das Datum der Bestellung und der Herkunftsstaat.
3Zu den Angaben zur Ausfuhr nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 4 VSG gehört das Datum der Ausfuhr.
4. Abschnitt: Bereitstellung auf dem Markt
Art. 10 Pflichten bei der Abgabe an private Verwenderinnen
(Art. 14 VSG)
1Wer Vorläuferstoffe nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben b und c VSG an private Verwenderinnen abgibt, muss bei fedpol einen elektronischen Zugang zum Informationssystem nach Artikel 21 VSG (Vorläuferstoff-Informationssystem) beantragen (Art. 14).
2Die Identitätsüberprüfung bei der Abgabe eines Vorläuferstoffs nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben b und c VSG muss anhand eines amtlichen Ausweises erfolgen.
3Verkaufsstellen, welche Online-Bestellungen entgegennehmen, können die Identität der privaten Verwenderin mit anderen gleichwertigen Methoden überprüfen.
4Wer einen Vorläuferstoff gestützt auf Artikel 2 Absätze 3 und 4 ohne Bewilligung abgibt, muss die Identität der privaten Verwenderin nicht überprüfen und die Abgabe nicht erfassen. Er oder sie muss die private Verwenderin darüber informieren, dass diese den Vorläuferstoff nicht an andere private Verwenderinnen weitergeben darf (Art. 5 VSG) und eine allfällige Ausfuhr vorgängig erfassen muss (Art. 12 Abs. 1 Bst. b VSG).
Art. 11 Angaben bei der Erfassung im Vorläuferstoff-Informationssystem
(Art. 14 VSG)
1Zu den Angaben zum Vorläuferstoff nach Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe c VSG gehören: