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Vernehmlassung 2021/62: Verordnung über Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe (Vorläuferstoffverordnung) · 31 Seiten

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Vorläuferstoffverordnung. Entwurf.

a. den kantonalen Behörden, die für die Erteilung von Waffenerwerbsscheinen und anderen Bewilligungen nach dem Waffengesetz vom 20. Juni 19975 (WG) und der Waffenverordnung vom 2. Juli 20086 (WV) zuständig sind, zur Prüfung von Hinderungsründen für die Erteilung dieser Bewilligungen;

b. der Zentralstelle nach Artikel 31c WG zur Prüfung von Hinderungsgründen für die Erteilung von Bewilligungen nach dem WG und der WV;

c. den kantonalen Vollzugsbehörden nach Artikel 42 Absatz 2 des Sprengstoffgesetzes vom 25. März 19777 (SprstG) zur Prüfung von Hinderungsgründen für die Erteilung von Erwerbsscheinen (Art. 12 SprstG) und Ausweisen (Art. 14 SprstG);

d. der Zentralstelle nach Artikel 33 Absatz 1 SprstG zur Prüfung von Hinderungsgründen für die Erteilung von Herstellungs- und Einfuhrbewilligungen nach dem SprstG.

2Der Zugriff nach Absatz 1 kann folgende Informationen umfassen:

a. die Personalien von Personen, denen wegen eines Hinderungsgrunds nach Artikel 7 Absatz 2 VSG eine Erwerbs- oder eine Ausnahmebewilligung verweigert oder entzogen worden ist oder gegenüber denen aufgrund verdächtiger Vorkommnisse Massnahmen ergriffen worden sind;

b. die Informationen nach Artikel 22 Buchstabe f VSG.

Art. 19 Zugriff der eidgenössischen Zollverwaltung und der Polizei

(Art. 24 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 VSG)

1Die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV), die Bundeskriminalpolizei und die kantonalen Polizeikorps können zur Überprüfung, ob einer Person eine Erwerbs- oder Ausnahmebewilligung erteilt worden ist und die Abgabe oder die Ein- oder Ausfuhr eines Vorläuferstoffs korrekt erfasst worden ist, im Abrufverfahren auf die Informationen nach Artikel 22 Buchstabe a VSG und auf die Informationen über erteilte Bewilligungen zugreifen.

2Die EZV kann im Abrufverfahren auf die Personalien von Personen nach Artikel 24 Absatz 2 VSG zugreifen.

Art. 20 Zugriff der für Kontrollen zuständigen Behörden

(Art. 24 Abs. 1 Bst. c VSG)

Die kantonalen Behörden, die für die Durchführung von stichprobenweisen Kontrollen bei den Verkaufsstellen zuständig sind (Art. 14), können im Abrufverfahren auf die Daten zugreifen, welche die Verkaufsstellen bei der Abgabe von Vorläuferstoffen erfasst haben.

5 SR 514.54

6 SR 514.541

7 SR 941.41