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Vernehmlassung 2021/62: Verordnung über Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe (Vorläuferstoffverordnung) · 31 Seiten

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Vorläuferstoffverordnung. Entwurf.

6. Abschnitt: Datenbearbeitung und Informationssystem

Art. 15 Automatische Zugriffe auf Informationssysteme

(Art. 18 Abs. 1 VSG)

Fedpol kann vorsehen, dass die elektronische Abfrage der Informationssysteme nach Artikel 18 Absatz 1 VSG, sofern die Voraussetzungen für die Abfrage erfüllt sind, automatisch ausgelöst wird.

Art. 16 Inhalt des Vorläuferstoff-Informationssystems

(Art. 22 VSG)

1Die Personalien der Personen, welche Verdachtsmeldungen erstatten, werden nicht ins Vorläuferstoff-Informationssystem aufgenommen.

2Die aus der Informationsbeschaffung nach den Artikeln 18, 19 und 29 VSG abgeleiteten Erkenntnisse können ins Vorläuferstoff-Informationssystem aufgenommen werden, wenn:

a. eine Erwerbs- oder Ausnahmebewilligung wegen Vorliegen eines Hinderungsgrunds nach Artikel 7 Absatz 2 VSG verweigert oder entzogen wird; oder

b. eine Verdachtsmeldung eingegangen ist.

3Zu den Informationen nach Artikel 22 Buchstabe f VSG gehören:

a. die Strafurteile und -entscheide, die fedpol gestützt auf Artikel 20 VSG mitgeteilt werden oder die es im Verwaltungsstrafverfahren nach den Artikeln 31–37 VSG erlässt, in nicht anonymisierter Form;

b. weitere Informationen über Ereignisse mit Vorläuferstoffen und explosionsfähigen Stoffen in anonymisierter Form.

4Die Informationen nach Absatz 3 Buchstabe b müssen nicht anonymisiert werden, wenn gegen die betroffene Person zum gleichen Ereignis ein Strafurteil oder -entscheid nach Absatz 3 Buchstabe a vorliegt.

Art. 17 Zugriff auf das Vorläuferstoff-Informationssystem

Zugriff auf die Daten des Vorläuferstoff-Informationssystems haben allein die Stellen von fedpol, welche für die Bearbeitung von Gesuchen um Erwerbs- und Ausnahmebewilligungen, die Überprüfung dieser Bewilligungen und die Bearbeitung von Verdachtsmeldungen zuständig sind. Vorbehalten bleiben die Zugriffe und Meldungen nach den Artikeln 24 und 25 VSG.

Art. 18 Zugriff der Behörden in den Bereichen Waffen und Sprengstoffe

(Art. 24 Abs. 1 Bst. a VSG)

1Folgende Stellen können zur Erfüllung folgender Aufgaben im Abrufverfahren auf das Vorläuferstoff-Informationssystem zugreifen: