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Vernehmlassung 2021/62: Verordnung über Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe (Vorläuferstoffverordnung) · 31 Seiten

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Vorläuferstoffverordnung. Entwurf.

welcher Konzentration ohne Erwerbs- oder Ausnahmebewilligung im Fachhandel erworben werden dürfen (Art. 3 Abs. 2 Bst. d VSG). Es hört vorgängig die Organisationen des Fachhandels an.

4Zum Fachhandel zählen:

a. öffentliche Apotheken und Spitalapotheken nach Artikel 4 Buchstaben i und j des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 20002;

b. kantonal bewilligte Drogerien, die die von einer eidgenössisch diplomierten Drogistin oder einem eidgenössisch diplomierten Drogisten geführt werden.

Art. 3 Ausnahmen von den Zugangsbeschränkungen

(Art. 3 Abs. 3 und 4 VSG)

1Als Gegenstände nach Artikel 3 Absatz 3 erster Satz VSG gelten Erzeugnisse im Sinn von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e der Chemikalienverordnung vom 5. Juni 20153 (ChemV).

2Nach Artikel 3 Absatz 4 VSG von den Zugangsbeschränkungen ausgenommen sind:

a. Human- und Tierarzneimittel der Abgabekategorien A, B und D nach den Artikeln 41–43 der Arzneimittelverordnung vom 21. September 20184 (VAM);

b. pyrotechnische Gegenstände;

c. Zündhölzer;

d. Zündplättchen für Spielzeug.

2. Abschnitt: Erwerbs- und Ausnahmebewilligungen

Art. 4 Elektronische Einreichung des Gesuchs um Erwerbsbewilligung

(Art. 6 Abs. 2 VSG)

Die Gesuche um Erwerbsbewilligung können im Online-Portal von fedpol (Art. 13) eingereicht werden.

Art. 5 Angaben im Gesuch um Erwerbsbewilligung

(Art. 6 Abs. 3 und Art. 26 VSG)

1Bei der Einreichung des Gesuchs um Erwerbsbewilligung muss die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller fedpol die Angaben nach Artikel 6 Absatz 3 VSG machen und ihre oder seine AHV-Nummer angeben.

2Zu den Personalien nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a VSG gehören:

a. die vollständigen Vor- und Nachnamen;

2 SR 812.21

3 SR 813.11

4 SR 812.212.21