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Vernehmlassung 2021/62: Verordnung über Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe (Vorläuferstoffverordnung) · 31 Seiten

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Vorläuferstoffverordnung. Entwurf.

a. die Art des Vorläuferstoffs;

b. dessen Konzentration;

c. die abgegebene Menge.

2Zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 kann die Bezeichnung des Produkts, mit dem der Vorläuferstoff abgegeben wird, erfasst werden.

3Zu den Angaben zur Abgabe nach Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe d VSG gehört der Zeitpunkt der Abgabe.

Art. 12 Information in der Lieferkette

(Art. 15 VSG)

Der Hinweis nach Artikel 15 VSG kann namentlich erfolgen:

a. durch eine Kennzeichnung auf dem Produkt selber;

b. im Sicherheitsdatenblatt nach den Artikeln 18–23 ChemV; oder

c. in einem anderen Begleitdokument.

5. Abschnitt: Elektronischer Verkehr mit fedpol

Art. 13 Private Verwenderinnen

1Für den Zugang zum Online-Portal von fedpol (Art. 4 und 9) müssen die privaten Verwenderinnen über ein persönliches Benutzerkonto verfügen.

2Für die Eröffnung des persönlichen Benutzerkontos kann fedpol folgende Angaben verlangen:

a. die Angaben nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a VSG;

b. eine persönliche E-Mail-Adresse;

c. eine persönliche Telefonnummer mit SMS-Empfang.

3Fedpol darf die persönliche E-Mail-Adresse und die persönliche Telefonnummer nur zur Verwaltung des Benutzerkontos verwenden. Die private Verwenderin kann fedpol berechtigen, sie auch zur Kontaktaufnahme zu verwenden.

Art. 14 Verkaufsstellen

Wer bei fedpol einen elektronischen Zugang zum Vorläuferstoff-Informationssystem beantragt, um Vorläuferstoffe nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben b und c VSG an private Verwenderinnen abzugeben, muss die Angaben machen, die für die Authentifizierung der abgebenden Stelle und der abgebenden Person erforderlich sind.