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Vernehmlassung 2021/62: Verordnung über Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe (Vorläuferstoffverordnung) · 31 Seiten
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Vorläuferstoffverordnung. Entwurf.
Art. 21 Löschung der Informationen
(Art. 27 VSG)
Die im Vorläuferstoff-Informationssystem enthaltenen Informationen werden wie folgt gelöscht:
a. Informationen nach Artikel 22 Buchstabe a VSG: nach fünf Jahren;
b. Informationen nach Artikel 22 Buchstabe b VSG:
1. falls die Bewilligung erteilt worden ist: 15 Jahre nach Ablauf der Gültigkeit der Bewilligung;
2. falls die Bewilligung wegen Vorliegen eines Hinderungsgrunds nach Artikel 7 Absatz 2 VSG verweigert oder entzogen worden ist: 30 Jahre nach der Verweigerung oder dem Entzug;
3. falls die Bewilligung aus einem anderen Grund verweigert oder entzogen worden ist: 15 Jahre nach der Verweigerung oder dem Entzug;
c. Informationen nach Artikel 22 Buchstaben c und d VSG:
1. bei Verdachtsmeldungen, die zu keinen Massnahmen geführt haben: nach 15 Jahren;
2. bei verdächtigen Vorkommnissen, die zu Massnahmen geführt haben: nach 30 Jahren;
d. Informationen nach Artikel 22 Buchstaben e VSG: gemäss den Löschregelungen nach den Buchstaben b und c;
e. Informationen nach Artikel 22 Buchstabe f VSG:
1. Strafurteile und -entscheide, mit denen eine Geld- oder Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausgesprochen wird: nach 30 Jahren;
2. andere Informationen Artikel 22 Buchstabe f VSG: nach 15 Jahren;
f. Informationen nach Artikel 22 Buchstabe g VSG:
1. Verfügungen, mit denen eine Bewilligung wegen Vorliegen eines Hinderungsgrunds nach Artikel 7 Absatz 2 VSG entzogen oder verweigert wird: nach 30 Jahren;
2. andere Verfügungen: nach 15 Jahren.
7. Abschnitt: Kontrollen bei den Verkaufsstellen
(Art. 28 Absatz 3 VSG)
Art. 22
1Sofern der Kanton keine anderen Behörden als zuständig bezeichnet, sind folgende kantonalen Behörden für die Durchführung der stichprobenweisen Kontrollen bei den Verkaufsstellen nach Artikel 28 Absatz 3 zweiter Satz VSG zuständig: