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Vernehmlassung 2021/62: Verordnung über Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe (Vorläuferstoffverordnung) · 31 Seiten

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Vorläuferstoffverordnung. Entwurf.

Art. 21 Löschung der Informationen

(Art. 27 VSG)

Die im Vorläuferstoff-Informationssystem enthaltenen Informationen werden wie folgt gelöscht:

a. Informationen nach Artikel 22 Buchstabe a VSG: nach fünf Jahren;

b. Informationen nach Artikel 22 Buchstabe b VSG:

1. falls die Bewilligung erteilt worden ist: 15 Jahre nach Ablauf der Gültigkeit der Bewilligung;

2. falls die Bewilligung wegen Vorliegen eines Hinderungsgrunds nach Artikel 7 Absatz 2 VSG verweigert oder entzogen worden ist: 30 Jahre nach der Verweigerung oder dem Entzug;

3. falls die Bewilligung aus einem anderen Grund verweigert oder entzogen worden ist: 15 Jahre nach der Verweigerung oder dem Entzug;

c. Informationen nach Artikel 22 Buchstaben c und d VSG:

1. bei Verdachtsmeldungen, die zu keinen Massnahmen geführt haben: nach 15 Jahren;

2. bei verdächtigen Vorkommnissen, die zu Massnahmen geführt haben: nach 30 Jahren;

d. Informationen nach Artikel 22 Buchstaben e VSG: gemäss den Löschregelungen nach den Buchstaben b und c;

e. Informationen nach Artikel 22 Buchstabe f VSG:

1. Strafurteile und -entscheide, mit denen eine Geld- oder Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausgesprochen wird: nach 30 Jahren;

2. andere Informationen Artikel 22 Buchstabe f VSG: nach 15 Jahren;

f. Informationen nach Artikel 22 Buchstabe g VSG:

1. Verfügungen, mit denen eine Bewilligung wegen Vorliegen eines Hinderungsgrunds nach Artikel 7 Absatz 2 VSG entzogen oder verweigert wird: nach 30 Jahren;

2. andere Verfügungen: nach 15 Jahren.

7. Abschnitt: Kontrollen bei den Verkaufsstellen

(Art. 28 Absatz 3 VSG)

Art. 22

1Sofern der Kanton keine anderen Behörden als zuständig bezeichnet, sind folgende kantonalen Behörden für die Durchführung der stichprobenweisen Kontrollen bei den Verkaufsstellen nach Artikel 28 Absatz 3 zweiter Satz VSG zuständig: