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Vernehmlassung 2021/62: Verordnung über Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe (Vorläuferstoffverordnung) · 31 Seiten
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Vorläuferstoffverordnung. Entwurf.
a. die Behörden, die für die Kontrollen der Abgabe und Verwendung von Arzneimitteln nach Artikel 57 Abs. 1 VAM8 zuständig sind;
b. die Vollzugsbehörden nach Artikel 87 Absatz 1 ChemV.
2Fedpol hört die zuständigen kantonalen Behörden an, bevor es ihnen Aufträge zur Vornahme von Kontrollen erteilt.
8. Abschnitt: Gebühren
Art. 23 Gebühren für Bewilligungen und andere Verfügungen
(Art. 30 Abs. 1 VSG)
1Fedpol erhebt für den Erlass von Bewilligungen und anderen Verfügungen folgende Gebühren:
a. für Erwerbsbewilligungen:
1. wenn das Gesuch elektronisch eingereicht wurde: 30 Franken;
2. wenn das Gesuch auf dem Postweg eingereicht wurde: 40 Franken.
b. für Ausnahmebewilligungen:
1. wenn das Gesuch elektronisch eingereicht wurde: 60–500 Franken;
2. wenn das Gesuch auf dem Postweg eingereicht wurde: 70–510 Franken.
c. für andere Verfügungen: 100–3000 Franken.
2Zur Gebühr nach Absatz 1 Buchstabe c kommen allfällige Auslagen nach Artikel 6 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20049 (AllgGebV) hinzu.
Art. 24 Weitere Gebühren
(Art. 30 Abs. 2 und 3 VSG)
1Hat eine stichprobenweise Kontrolle bei einer Verkaufsstelle zu Beanstandungen geführt, so erhebt fedpol für die Durchführung der Kontrolle und für allfällige Nachkontrollen Gebühren von je 200–500 Franken.
2Die Erhebung von Gebühren für Kontrollen der Kantone, die zu einer Beanstandung geführt haben, richtet sich nach kantonalem Recht.
3Fedpol erhebt für die Lagerung und die Entsorgung von Vorläuferstoffen und von explosionsfähigen Stoffen folgende Gebühren:
a. bei Kleinmengen: 100 Franken;
b. bei grösseren Mengen: Gebühren in der Höhe der tatsächlichen Kosten.
4Erscheint die Erhebung der Gebühren nach Absatz 1 oder 3 aufgrund der Umstände unangemessen, so kann fedpol die Gebühr reduzieren oder ganz von der Erhebung absehen.