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Vernehmlassung 2021/62: Verordnung über Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe (Vorläuferstoffverordnung) · 31 Seiten

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Vorläuferstoffverordnung. Entwurf.

b. das Geburtsdatum;

c. der Geburtsort;

d. bei Schweizerinnen und Schweizern der Heimatort oder die Heimatorte und bei Ausländerinnen und Ausländern die Staatsangehörigkeit;

e. die vollständige Wohnsitzadresse;

f. die Zustelladresse, sofern sie von der Wohnsitzadresse abweicht.

Art. 6 Erteilung der Erwerbsbewilligung

(Art. 8 VSG)

1Fedpol teilt der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller mit:

a. die Angaben zu den Vorläuferstoffen, für welche die Erwerbsbewilligung gilt;

b. die Gültigkeitsdauer der Bewilligung;

c. die Bewilligungsnummer

2Die Erwerbsbewilligung ist drei Jahre gültig. Ausnahmsweise kann sie für einen kürzeren Zeitraum erteilt werden.

3Ist das Gesuch elektronisch eingereicht worden, so erfolgt auch die Mitteilung nach Absatz 1 elektronisch.

Art. 7 Überprüfung der Erwerbsbewilligung

(Art. 9 Abs. 1 VSG)

1Fedpol überprüft die Erwerbsbewilligung jedes Mal, wenn unter der betreffenden Bewilligungsnummer die Abgabe, die Einfuhr oder die Ausfuhr eines Vorläuferstoffs im Informationssystem nach Artikel 21 VSG erfasst wird, spätestens aber sechs Monate nach der Erteilung oder der letzten Überprüfung der Bewilligung.

Art. 8 Ausnahmebewilligung

(Art. 10 VSG)

1Ist eine private Verwenderin für einen bestimmten Verwendungszweck auf einen Vorläuferstoff nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c VSG angewiesen und sind die Voraussetzungen nach Artikel 7 VSG erfüllt, so erteilt fedpol eine Ausnahmebewilligung.

2Die private Verwenderin muss den angegebenen Verwendungszweck des Vorläuferstoffs belegen.

2Fedpol erteilt die Ausnahmebewilligung grundsätzlich für drei Jahre. Es kann im Einzelfall eine kürzere Gültigkeitsdauer festlegen.

4Im Übrigen sind die Artikel 4–8 anwendbar.