Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/12: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (Datenweitergabe der Versicherer in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und zweiter Teil der Massnahmen zur Kostendämpfung des Pakets 1a) · 21 Seiten

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Nach Absatz 9 kann die Aufsichtsbehörde die Resultate der mit den weitergegebenen Daten durchgeführten Erhebungen (sei es aus aggregierten Daten oder Daten pro versicherte Person) den am Vollzug des KVAG beteiligten Stellen zur Verfügung stellen. Unter Resultate versteht man Berechnungsergebnisse auf Basis der erhobenen Daten, z.B. die Anzahl Ein- oder Austritte der Versicherten in einem Jahr.

3. Änderung der MVV, UVV und IVV

Art. 13b Abs.3 MVV

Für die Datenbekanntgabe, die Erhebung und Bearbeitung der Daten, das Bearbeitungsreglement sowie die Sicherheit und Aufbewahrung der Daten sollen die entsprechenden Bestimmung der KVV sinngemäss anwendbar sein.

Art. 70 Abs. 3 UVV

Für die Datenbekanntgabe, die Erhebung und Bearbeitung der Daten, das Bearbeitungsreglement sowie die Sicherheit und Aufbewahrungen der Daten sollen die entsprechenden Bestimmung der KVV sinngemäss anwendbar sein.

Art. 24bis Abs. 6 IVV

Für die Datenbekanntgabe, die Erhebung und Bearbeitung der Daten, das Bearbeitungsreglement sowie die Sicherheit und Aufbewahrungen der Daten sollen die entsprechenden Bestimmung der KVV sinngemäss anwendbar sein.

Inkrafttreten

Die Änderung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.