Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/12: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (Datenweitergabe der Versicherer in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und zweiter Teil der Massnahmen zur Kostendämpfung des Pakets 1a) · 21 Seiten

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aber, dass die Auswertungsziele der Empfänger an die Erfüllung eines gesetzlichen Zwecks geknüpft sind oder sich auf ein überwiegendes Interesse, i.d.R. einer Forschungseinrichtung, stützen (siehe Art. 84a KVG). Dabei müssen die Datenschutz- und Datensicherheitsmassnahmen im Einklang mit dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) erfolgen, z.B. mit passender Datenschutzvereinbarung, um die Anonymität der Versicherten zu gewährleisten. Eine Weitergabe erfolgt nicht automatisch. Das BAG bestimmt im Einzelfall unter dem Gesichtspunkt des Risikos einer Reidentifikation des Versicherten, welche Daten in welchem Detaillierungsgrad (aggregiert oder pro versicherte Person) weitergegeben werden können.

2.2 Massnahmen zur Kostendämpfung Paket 1a

Datenbekanntgabe im Tarifwesen für ambulante Behandlungen

Die Umsetzung resp. die Anwendung der Bekanntgabe der Daten im Tarifwesen für ambulante Behandlungen in Artikel 47b KVG bedarf einer weiteren Konkretisierung in der KVV.

Der neu geschaffene Artikel 59f KVV «Datenbekanntgabe» zählt in Absatz 1 die Daten und Angaben auf, die seitens der Leistungserbringer und deren Verbände, der Versicherer und deren Verbände sowie der Organisationen nach Artikel 47a KVG dem Bundesrat oder den Kantonsregierungen auf Verlangen kostenlos bekannt zu geben sind. In der Aufzählung aufgenommen sind Angaben zu den allgemeinen Betriebsdaten, Daten zum Personalbestand der Betriebe, Leistungstyp, Untersuchungen und Behandlungen, Gestehungskosten der Leistungen, Informationen zur Aufschlüsselung der Gestehungskosten auf die einzelnen Leistungen sowie Angaben zur Entwicklung der Kosten zu Lasten der OKP. Diese Daten sollen dem Bundesrat oder der zuständigen Kantonsregierung die Erfüllung ihrer Tarifierungsaufgaben nach den Artikeln 43 Absätze 5 und 5bis, 46 Absatz 4 und 47 KVG (Festlegung, Anpassung oder Genehmigung von Tarifstrukturen) ermöglichen. Um Redundanzen zu verhindern und im Sinne des „once only“-Prinzips wird in Absatz 2 explizit festgehalten, dass Daten, die durch das BFS gestützt auf Artikel 30 KVV erhoben wurden, nicht aufgrund von Artikel 59f Absatz 1 KVV verlangt werden dürfen.

Experimentierartikel

Für die Umsetzung und die Anwendung des Experimentierartikels ist eine Konkretisierung in der KVV erforderlich. Nach Artikel 59b Absatz 6 KVG sind insbesondere die Bewilligungsvoraussetzungen für die Pilotprojekte sowie die Mindestanforderungen an die Evaluation von Pilotprojekten zu regeln.

Die Ausführungsbestimmungen zum Experimentierartikel beinhalten daher die Grundsätze der Pilotprojekte, die (Mindest-)Anforderungen an die Gesuche und die Gesuchsteller, die Anforderungen an die Teilnahme am Projekt (insbesondere deren Freiwilligkeit), die Kosten, die Bewilligungsvoraussetzungen, die Durchführung, Auswertung, Berichterstattung sowie die Grundsätze bei einer allfälligen gesetzlichen Verankerung.

3. Änderung der Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAV)

Die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 35 Absatz 2 KVAG lehnen sich stark an den geltenden Artikel 28 KVV an. Es kommt nur zu kleinen Aktualisierungen, insbesondere im Bereich des Risikoausgleichs. Die Anpassung im Bereich Risikoausgleich geschieht aufgrund der Änderung der Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA; SR 832.112.1; vgl. Ziff. I der V vom 11. April 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020, AS 2018 1847; vgl. Ziff. I der V vom 11. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021, AS 2020 3917). In der Verordnung werden die Daten, die pro versicherte Person zu liefern sind, neu ausführlich genannt. Die Erhebung von Efind 1 und Efind 2 wird aber wie bisher unverändert durchgeführt. Die Inhalte der Verordnung werden deutlicher dargestellt. Die Änderung von Artikel 35 Absatz 2 KVAG hat – abgesehen von der regelmässigen (also nicht bloss jährlichen) Datenweitergabe – keine grundsätzlichen Auswirkungen auf den bestehenden Artikel 28 KVV bezüglich der Aufsicht. Die Gewährleistung der Anonymität der Versicherten bei der Datenverwendung durch die Aufsichtsbehörde wurde auf Gesetzesstufe gehoben. Zudem ist es bereits bei der bestehenden Erhebung so, dass dort, wo es möglich ist, und