Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/12: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (Datenweitergabe der Versicherer in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und zweiter Teil der Massnahmen zur Kostendämpfung des Pakets 1a) · 21 Seiten
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Bei den Versicherten muss der Antragsteller deren ausdrückliche Zustimmung garantieren können. Eine solche Willensäusserung setzt die schriftliche Form voraus (die elektronische Zustimmung reicht aus, wenn sie mit einer elektronischen Signatur unterzeichnet wird, die den Anforderungen des Obligationenrechts entspricht, vgl. Art. 14 Abs. 2bis; SR 220) (Abs. 1). In diesem Fall muss die betroffene Person über die Auswirkungen ihrer Teilnahme auf ihre Rechte und Pflichten aufgeklärt worden sein. Dies gilt auch für die Zustimmung zur Bearbeitung von sensiblen Daten: diese ausdrückliche Zustimmung rechtfertigt somit die Bearbeitung der sie betreffenden Personendaten gemäss der Datenschutzgesetzgebung.
Wenn ein Pilotprojekt die Bearbeitung von sensiblen Personendaten durch einen Versicherer als Bundesorgan im Sinne der Artikel 17a DSG, 27 und 27a VDSG erfordert, sind zudem die entsprechenden Bestimmungen anwendbar.
Bei den Projektträgern ergibt sich eine solche Willensäusserung aus ihrer Zustimmung insbesondere zur Finanzierung (vgl. auch Art. 77l Abs. 2 Bst. e), die verschiedene Formen annehmen kann (z. B. Vertrag zwischen einem Versicherer und einer Organisation von Leistungserbringern).
Das Recht, die Zustimmung zur Teilnahme am Projekt zu widerrufen, ist mit der freiwilligen Teilnahme verbunden (Abs. 2). Im Antrag (Art. 77l Abs. 2 Bst. d) muss somit die Frist vermerkt sein, innerhalb derer der Widerruf möglich ist. Da diese Frist vom Zweck des Projekts selbst abhängt, wird sie in der entsprechenden Verordnung festgelegt (Art. 77o Abs. 1 Bst. e). Diese Frist kann nicht über das laufende Kalenderjahr hinausgehen. Damit die Inhaber des Pilotprojekts einen gewissen Spielraum haben, um die notwendigen Anpassungen vorzunehmen, ist eine angemessene Kündigungsfrist einzuhalten. Die Versicherten müssen im Rahmen ihrer Zustimmung ausdrücklich darauf hingewiesen werden. Wenn eine grosse Teilnehmerzahl sich zurückzieht, so muss im Rahmen der Berichterstattungspflicht darauf verwiesen werden (Art. 77q Abs. 1: «während seiner Umsetzung», mit der möglichen Folge, dass die Konsequenz nach Art. 77n Abs. 4 eintritt). So sollten die Versicherer immer verpflichtet sein, die Leistungen der OKP zu erbringen.
Art. 77q Evaluation
Es darf keine Pilotprojekte ohne Kontrolle, Überwachung und Evaluation geben, da der Sinn und Zweck von Pilotprojekten darin besteht, festzustellen, ob das getestete Modell eine kostendämpfende, qualitätssteigernde oder digitalisierungsfördernde Wirkung hat und daher gesetzlich verankert werden sollte (Abs. 1).
Die Evaluationsberichte werden vom Antragsteller nach dem vorgesehenen Zeitplan vorgelegt (Art. 77n Abs. 2 Bst. c). Der Antragsteller muss dafür sorgen, dass der Bericht so gestaltet ist, dass darin mindestens folgende Fragen beantwortet werden (Abs. 2):
- Welche Kosteneinsparungen, welche Qualitätssteigerung oder welche positiven Auswirkungen auf
die Digitalisierung wurden erzielt? Eine Antwort darauf liefert unter anderem eine Gegenüberstellung der Situation zu Beginn des Projekts und der Situation zum Zeitpunkt der Evaluation.
- Welche wissenschaftliche(n) Methode(n), die anerkannten Standards und Richtlinien ent-
spricht/entsprechen, wurde(n) angewendet (Art. 77n Abs. 2 Bst. d)?
- Welche Auswirkungen haben die getroffenen Massnahmen auf die gesetzlichen Bestimmungen,
von denen sie abgewichen sind?
Fehlen diese Angaben im Evaluationsbericht wird das Pilotprojekt nach Artikel 77o Absatz 3 beendet.
Art. 77r Aufnahme der Massnahmen in das Gesetz
Der Bericht des EDI zuhanden des Bundesrates (Abs. 1) muss folgende Ergebnisse unterscheiden:
- Wenn die Evaluation gezeigt hat, dass das Modell die Kostendämpfung, die Stärkung der Qualität
oder die Förderung der Digitalisierung ermöglicht: