Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/12: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (Datenweitergabe der Versicherer in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und zweiter Teil der Massnahmen zur Kostendämpfung des Pakets 1a) · 21 Seiten

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Die Ernennung der unabhängigen Fachpersonen (vgl. auch Art. 77l Abs. 2 Bst. f) ist Sache des EDI (Abs. 2 Bst. d). Das EDI ernennt die Experten, um sicherzustellen, dass die Evaluation des Pilotprojektes unabhängig und objektiv durchgeführt wird. Dies ist umso wichtiger, als dass die Evaluation Grundlage ist für den Entscheid des Bundesrates, die Maßnahmen ins ordentliche Recht aufzunehmen (Art. 77r).

Die Bewilligung wird verweigert (Abs. 3), wenn das Projekt den Versicherten das Recht auf Kostenübernahme durch die OKP nicht garantiert. Die OKP definiert denn auch die Voraussetzungen für die Kostenübernahme der erbrachten Leistungen (Art. 24 f. KVG).

Die Bewilligung wird widerrufen (Abs. 4), wenn durch die Evaluation (Art. 77q) nicht nachgewiesen werden konnte, dass das verfolgte Ziel erreicht wurde, oder wenn die Rechte der Versicherten verletzt wurden. In diesen Fällen wird die entsprechende Verordnung formell aufgehoben (Art. 77o Abs. 3). Wenn die Bewilligung in Form eines Vertrages erfolgt, ist der Vertrag zu kündigen.

Gegen die Entscheide des EDI kann Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden (Art. Art. 31, 32, 33 Bst. d und 37 Verwaltungsgerichtsgesetz; SR 173.32).

Die Information der Öffentlichkeit (Abs. 5) erfolgt in der Regel in Form einer Medienmitteilung auf der entsprechenden Seite des BAG und betrifft auch die die gescheiterten Pilotprojekte.

Art. 77o Verordnung des EDI zu den Pilotprojekten

Die Verordnung zu den Pilotprojekten findet auf sämtliche Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Pilotprojekt Anwendung, einschliesslich Versicherte und Leistungserbringer. Sie legt die Abweichungen vom vorliegenden Gesetz und von dessen Ausführungsbestimmungen sowie die Rechte und Pflichten der Teilnehmer am Pilotprojekt fest (Art. 59b Abs. 5 KVG).

Auch wenn die Pflicht zur Einhaltung bestimmter Bestimmungen des KVG für die Dauer der Pilotprojekte aufgehoben wird, müssen die Rechte der Versicherten jederzeit gesichert sein. Dabei handelt es sich insbesondere um die Versichertenrechte nach ATSG (SR 830.1): Recht auf Aufklärung und Beratung (Art. 27), Recht auf Akteneinsicht (Art. 47) oder Recht, die vorläufige Ausrichtung von Leistungen zu verlangen (vgl. Art. 19 Abs. 4).

Die Pilotprojekte müssen räumlich begrenzt sein (Art. 59b Abs. 4 KVG). Ihr Anwendungsbereich (Abs. 1 Bst. d) hängt jedoch in erster Linie von ihrem Zweck ab und muss so weit gefasst sein, dass die Evaluation nach Artikel 77q möglich ist. So könnte bei Projekten zur Übernahme von Leistungen im Ausland ausserhalb der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit nach Artikel 34 Absatz 2 KVG (Art. 59b Abs. 2 Bst. b KVG) das Hoheitsgebiet eines fremden Staates oder ein Teil davon ausserhalb der Grenzzonen betroffen sein. Bei einem Projekt zur einheitlichen Finanzierung von ambulanten und stationären Leistungen (Art. 59b Abs. 2 Bst. d KVG) wäre angesichts der faktisch kantonsweiten Einbindung eine Beschränkung auf ein überkommunales Gebiet nicht zielführend.

In Bezug auf Buchstabe e wird auf den Kommentar zu Artikel 77p Absatz 2 verwiesen. Die festgelegte maximale Laufzeit von drei Jahren (Abs. 2) ermöglicht, die erwartete Wirkung der erprobten Massnahme(n) im Laufe der Zeit zu messen. Sie entspricht ausserdem der Laufzeit, die zum Beispiel ursprünglich für die Pilotprojekte zur Kostenübernahme für Leistungen im Ausland vorgesehen war (Art. 36a aKVV, AS 2006 1717). Da das Ziel darin besteht, die Massnahme(n) auf Gesetzesebene zu verankern, müssen zudem auch die Fristen für das Gesetzgebungsverfahren (Parlament und Referendum) berücksichtigt werden. Diese betragen in der Regel zwei bis drei Jahre. Bei einer längeren Laufzeit würde sich die Umsetzung entsprechend verlängern, was im Hinblick auf das verfolgte Ziel nicht unbedingt wünschenswert ist. Wenn die Evaluation schliesslich gezeigt hat, dass das Modell zur Kostendämpfung, zur Stärkung der Qualität oder zur Förderung der Digitalisierung beiträgt, kann es verlängert werden (vgl. Kommentar zu Art. 77r).

Art. 77p Teilnahme

Die Teilnahme ist für alle Teilnehmenden freiwillig (Art. 59b Abs. 6 KVG).