Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/12: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (Datenweitergabe der Versicherer in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und zweiter Teil der Massnahmen zur Kostendämpfung des Pakets 1a) · 21 Seiten
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- Buchstabe d: Mit Buchstaben d und e werden die Aufgaben im Bereich der Prüfung der Prämien
präzisiert. Die Daten, die nach Buchstabe d weitergegeben werden müssen, dienen dazu, die Prämien der Versicherer im Rahmen der Prämiengenehmigung zu überprüfen und sicherzustellen, dass die angewandten Prämien den genehmigten Prämien entsprechen.
Im Rahmen der Prämiengenehmigung werden unter anderem auch die Prämien der Versicherungen mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer überprüft (entspricht geltender Praxis und ist Teilaufgabe aus Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe g KVV). Für letztere Überprüfung werden insbesondere die Angaben der Risikoausgleichsgruppe und der PCG nach Artikel 62a Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 3 benötigt.
- Buchstabe e: Die Daten, die nach Buchstabe e weitergegeben werden müssen, dienen dazu, die
Prämien der Rückversicherer nach Risikogerechtigkeit zu überprüfen.
- Buchstabe f: Die Daten, die nach Buchstabe f weitergegeben werden müssen, dienen dazu, die
Wirkungsanalyse des KVG und des KVAG und des Vollzugs dieser Gesetze vorzunehmen und Entscheidgrundlagen für Gesetzes- und Gesetzesvollzugsänderungen bereitzustellen.
Dieser Buchstabe f übernimmt den Inhalt von Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe g KVV. Der Buchstabe f wurde sprachlich leicht angepasst. Der eigentliche Inhalt des alten Artikels 28 Absatz 1 Buchstabe g KVV wurde aber nicht verändert. Die Bestimmungen zur Evaluation des Risikoausgleichs sind nun in Artikel 21 KVG geregelt.
Absatz 2 zählt auf, welche Daten die Versicherer der Aufsichtsbehörde regelmässig pro versicherte Person weitergeben müssen. Die Daten werden vollständig genannt. Dabei sind Anpassungen technischer Natur dennoch möglich. So enthält beispielsweise die Angabe der Prämie technisch gesehen die Einzelheiten des Prämientarifs gemäss Prämiengenehmigung (wie Tätigkeitsgebiet, Prämienregion, Tariftyp, Modellart, Tarifakronym, Altersuntergruppe, Bonusstufe, Höhe der Franchise, Unfalleinschluss).
Nach den Buchstaben a und b müssen die Versicherer regelmässig pro versicherte Person folgende Daten weitergeben: Buchstabe a enthält die soziodemographischen Angaben: 1. Der Verbindungscode;
2. Alter, Geschlecht und Wohnort; 3. Angaben über die Risikogruppe nach Artikel 11 und Einteilung der Versicherten in pharmazeutische Kostengruppen (PCG) nach Artikel 12 VORA. Buchstabe b enthält Angaben zur Versicherungsdeckung.
Gemäss Ziffer 1 wird der Verbindungscode erhoben. Dieser wird auf Basis der AHV-Nummer erzeugt und in anonymisier Form geliefert. Die Angabe des Verbindungscodes des Versicherten dient dazu, die Prämien, die Kosten, die Kostenbeteiligung über ein Jahr hinaus und Versicherer übergreifend berechnen zu können. Nach Ziffer 2 wird der Wohnort d.h. Postleitzahl, Gemeinde, Kanton und Land bei der Erhebung anonymisiert, bzw. in einen Bezirk oder gröbere Region transformiert. Ziffer 3 enthält die Angabe über die Risikogruppen nach Artikel 11 VORA (Indikator Aufenthalt in einem Spital oder Pflegeheim) und nach Artikel 12 VORA (Einteilung der Versicherten in PCG). Dies entspricht heutiger Erhebung der Angabe zum Risikoausgleich in Efind 1 und 2.
Buchstabe b enthält die Angaben zur Versicherungsdeckung: 1. Beginn und Ende der Deckungsperiode; 2. Prämieneigenschaften wie Tätigkeitsgebiet, Prämienregion, Tariftyp, Modellart, Tarifakronym, Altersuntergruppe, Bonusstufe, Höhe der Franchise und Unfalleinschluss; 3. Höhe der Prämie mit und abzüglich vom Kantonsbeitrag, mit oder ohne Abschlag oder Zuschlag; 4. Angabe, ob die Deckung sistiert ist oder nicht; 5. Angabe, ob die versicherte Person dem Risikoausgleich unterstellt ist oder nicht;
6. Mutationsgründe bezogen auf die Versicherungsdeckung wie Eintritt und Austritt, Geburt, Tod, Versichererwechsel und interner Wechsel; 7. Gesamtkosten der vergüteten Leistungen und Kostenbeteiligung; 8. für Versicherte mit einem Austritt in Vorjahren: Austrittsdatum.
- Bei Ziffer 1 handelt es sich um tagesgenaue Deckungsangaben.
- Bei Ziffer 2 handelt es sich um die von den Versicherten im Rahmen der sozialen Krankenversi-
cherung abgeschlossenen Versicherungsformen mit Angabe der Franchise. Das Wort Versicherungsart wird nicht mehr verwendet. Es werden jetzt neu die Prämieneigenschaften erwähnt. Buchstabe b Ziffer 2 wird somit sprachlich angepasst, und lehnt sich inhaltlich an den bisherigen Artikel