Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/12: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (Datenweitergabe der Versicherer in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und zweiter Teil der Massnahmen zur Kostendämpfung des Pakets 1a) · 21 Seiten
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Die Detaillierung der Angaben erfolgt in Anlehnung an den aktuellen Datenaustauschstandard zur Leistungsabrechnung. Im Leistungsabrechnungsbeleg werden für die Abrechnung ambulanter Leistungen u.a. Zahlstelleregisternummer, Geschäftspartnernummer (Leistungserbringer), Behandlungszeitraum, Leistungsabrechnungsdatum, Kosten und Kostenbeteiligung Total und nach Leistungsart (z.B. Medikamentenkosten, Laboranalysen, ärztliche Behandlung) ausgewiesen. Diese Angaben sind zu den Zwecken nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben a bis c erforderlich. Es werden aber keine Tarifpositionen (z.B. aus TARMED) und auch keine Angaben über Arzneimittel (z.B. mit Packungsname) erhoben. Für stationäre Leistungen werden zusätzlich Angaben zum Spitalbeitrag und Anzahl Tage oder Nächte wie im Beleg vorhanden, dokumentiert:
- Bei Ziffer 1 handelt es sich um die Belegnummer, welche dem BAG in pseudonymisierter Form
zugestellt wird, damit nachträgliche Einträge, wie Korrekturen oder Stornos eindeutig zugeordnet werden können;
- Bei Ziffer 2 handelt es sich um das Datum der Abrechnung durch den Krankenversicherer. Das
Datum wird bei der Verwendung als Monat vergröbert, nachdem die Reihenfolge der Belege etabliert ist;
- Ziffer 3 enthält das Behandlungsbeginn- und ende gemäss Abrechnungsbeleg;
- Bei Ziffer 4 werden die Gesamtkosten der vergüteten Leistungen sowie die Kostenbeteiligung des
Belegs zusammengezählt. Dies entspricht der Schlussabrechnung des Belegs;
- Bei Ziffer 5 werden die Angaben des Leistungserbringers gemäss Beleg dokumentiert. Es handelt
sich dabei um die Zahlstellnummer und wenn vorhanden die GLN-Nummer. Die Angaben über den Leistungserbringer werden erst bei der Datenverwendung anonymisiert, damit Kosten und Leistungen nach Leistungserbringer und Leistungsart über ein Jahr hinaus insbesondere nach Behandlungsperiode berechnet werden können;
- Bei Ziffer 6 wird die Schadenart, also der Grund der Behandlung, angegeben. Aktuell sind unter-
schiedliche Werte möglich wie Mutterschaft, Unfall, Krankheit, Geburtsgebrechen aber auch zum Beispiel Prävention. So ist es bei der Kostenentwicklung möglich, die Unterscheidung je nach Schadenart z.B. Unfall oder Krankheit zu untersuchen;
- Bei Ziffer 7 und Ziffer 8 werden Art der Leistungen und Höhe des Betrags und Kostenbeteiligung
dokumentiert. Damit sind Kategorien an Kosten gemeint und keine Leistungspositionen. z.B. werden die Gesamtkosten an Arzneimitteln sowie der Selbstbehalt dazu aufsummiert. Dabei werden keine Angaben bezüglich der Arzneimittel selbst erhoben. Weil eine Leistungsart über mehrere Dimensionen beschrieben wird, z.B. Tariftyp (z.B. TARMED), Behandlungsart (stationär, ambulant), Kostenart (statistische Gruppierung mit z.B. Bezeichnung „Labor“), können je nach Leistungsart spezifische Angaben zusätzlich erforderlich sein, die hier aus Lesbarkeitsgründen nicht weiter aufgeführt werden;
- Bei den Ziffern 9 bis 10 handelt es sich um spezifische Angaben über die Behandlungsart. Bei
stationären Leistungen, wird der Spitalbeitrag gemäss Abrechnungsbeleg dokumentiert. Auch ist die Aufenthaltsdauer (Anzahl Spitaltage und Nächte) auszuweisen. Für ambulante Leistungen ist die Kennzahl über die Anzahl Konsultationen zu dokumentieren, was eine Kennzahl zur Leistungsintensität darstellt.
Absatz 2 sieht weiter vor, dass die Versicherer alle Daten, die sie aggregiert oder pro versicherte Person nach Artikel 21 Absatz 2 des Gesetzes weitergeben müssen, dem BAG elektronisch zur Verfügung stellen müssen. Das BAG kann die Versicherer bei Erhebungsanpassungen, d.h. bei Spezifikations- oder Häufigkeitsanpassungen, auf Gesuch hin für eine befristete Zeit befreien, wenn ihnen die Lieferung mangels technischer Voraussetzungen nicht möglich ist. Absatz 2 ist inhaltlich gegenüber Artikel 28 Absatz 4 KVV unverändert, jedoch präzisiert (bei Erhebungsanpassungen), da die elektronische Datenlieferung bereits von allen Versicherern umgesetzt worden ist.
Nach Absatz 3 haben die Versicherer die Daten korrekt, vollständig, fristgerecht und auf eigene Kosten zu übermitteln. Auch dieser Absatz ist gegenüber dem bisherigen Artikel 28 Absatz 5 KVV inhaltlich