Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/12: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (Datenweitergabe der Versicherer in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und zweiter Teil der Massnahmen zur Kostendämpfung des Pakets 1a) · 21 Seiten

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In diesem Fall ist eine Verlängerung möglich (Art. 59b Abs. 7 1. Satz KVG). Eine solche Verlängerung soll verhindern, dass ein Projekt, das sich als wirksam erwiesen hat, unterbrochen wird, bis die getestete Massnahme in eine endgültige Regelung aufgenommen wird (BBl 2019 6071, 6159).

Die Verlängerung wird an das EDI delegiert. Nach Artikel 48 Absatz 1 RVOG (SR 172.010) gilt: «Der Bundesrat kann die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtssätzen auf die Departemente übertragen. Er berücksichtigt dabei die Tragweite der Rechtssätze». Der Bundesrat ist auch dann dazu befugt, wenn ein Gesetz ihn als zuständige Behörde bezeichnet, was hier aufgrund von Artikel 59b Absatz 7 KVG der Fall ist. Jedoch geht weder aus Artikel 59b Absatz 7 noch aus der entsprechenden Botschaft oder den parlamentarischen Debatten hervor, dass eine Subdelegation ausdrücklich oder implizit ausgeschlossen wurde (vgl. T. SÄGESSER, Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz RVOG, ad Art. 48, S. 454 f.). Zudem setzt eine Delegation an ein Departement die Berücksichtigung der Tragweite des Rechtssatzes voraus (Art. 48 Abs. 1, 2. Satz, RVOG). Hier hat die Verlängerung jedoch keine grosse Tragweite (ausser für die Teilnehmenden selbst und in Bezug auf die vorwiegend finanziellen Aspekte, denen sie jedoch zugestimmt haben). Die Tragweite der Verlängerung ist somit bereits begrenzt. Zudem und vor allem geht es darum, die Gültigkeitsdauer einer Departementsverordnung zu verlängern. Aus all diesen Gründen erscheint die Subdelegation an das EDI als angemessen.

- Wenn mit der Evaluation nicht nachgewiesen werden kann, dass das Modell die Kostendämpfung,

die Stärkung der Qualität oder die Förderung der Digitalisierung ermöglicht:

In diesem Fall müssen die Massnahmen eingestellt werden (vgl. Art. 77q).

2. Änderung der KVAV

Art. 62a Daten der Versicherer

Die Versicherer sind nach Artikel 35 Absatz 2 KVAG verpflichtet, der Aufsichtsbehörde regelmässig die für die Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben erforderlichen Daten weiterzugeben. Die Daten sind aggregiert weiterzugeben. Die Daten werden zudem pro versicherte Person nach Absatz 2 weitergegeben, falls dies zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 notwendig ist. Im Absatz 1 werden die Aufgaben/Zwecke und im nachfolgenden Absatz 2 werden die weiterzugebenden Daten gemäss der gesetzlichen Ausgangslage einzeln aufgezählt.

Der erste Satz von Absatz 1 ist gegenüber dem bisherigen Artikel 28 Absatz 1 KVV unverändert und nennt in den Buchstaben a – f die Aufgaben bzw. Zwecke, für welche die Daten von den Versicherern an die Aufsichtsbehörde weitergegeben werden müssen. Die Daten, die von den Versicherern nach Artikel 35 Absatz 2 KVAG pro versicherte Person weitergegeben werden müssen, dienen somit der Erfüllung der in den Buchstaben a – f genannten Zwecke.

- Buchstabe a: Die Daten, die von den Versicherern nach Artikel 35 Absatz 2 KVAG weitergegeben

werden müssen, dienen nach Buchstabe a dazu, die einheitliche Anwendung des KVG und des KVAG zu überwachen. Buchstabe a ist gegenüber Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe a KVV unverändert.

- Buchstabe b: Die Daten, die weitergegeben werden müssen, dienen dazu, die Gleichbehandlung

der Versicherten sicherzustellen. Dieser Buchstabe b entspricht dem bisherigen Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe d KVV und ist unverändert.

- Buchstabe c: Die Daten, die nach Buchstabe c weitergegeben werden müssen, dienen dazu, si-

cherzustellen, dass die Prämienunterschiede den kantonalen und regionalen Kostenunterschieden entsprechen und die Mittel der sozialen Krankenversicherung ausschliesslich zu deren Zwecken eingesetzt werden. Dieser Buchstabe c übernimmt den Inhalt des alten Artikels 28 Absatz 1 Buchstabe e unverändert.