Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/12: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (Datenweitergabe der Versicherer in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und zweiter Teil der Massnahmen zur Kostendämpfung des Pakets 1a) · 21 Seiten
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Massnahmen zur Kostendämpfung Paket 1a
Die Eidgenössischen Räte haben am 18. Juni 2021 die Änderung des KVG (Massnahmen zur Kostendämpfung – Paket 1a) beschlossen. Dieses erste Rechtsetzungspaket hat der Bundesrat gestützt auf den Expertenbericht «Kostendämpfungsmassnahmen zur Entlastung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung» vom 24. August 2017 dem Parlament unterbreitet. Ziel ist eine Eindämmung der Entwicklung der Kosten für die Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) und auf diese Weise eine Begrenzung des Anstiegs der von den Versicherten bezahlten Prämien.
Ein Teil der Massnahmen zur Kostendämpfung – Paket 1a bedingte nur eine minimale oder gar keine Umsetzung auf Stufe der KVV und konnte bereits per 1. Januar 2022 in Kraft treten, so die Bestimmungen zur Rechnungskopie, die maximale Bussenhöhe und die Regelung zur Tariforganisation inkl. deren Übergangsbestimmung.1
Diejenigen Massnahmen zur Kostendämpfung, die eine materielle Anpassung der KVV nach sich ziehen, sollen per 1. Januar 2023 in Kraft treten und sind nachfolgend erläutert.
In der Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung «Massnahmen zur Kostendämpfung – Paket 1» wurde ebenfalls die Verständlichkeit der Rechnungen für den Schuldner beziehungsweise für die versicherte Person thematisiert. Grundsätzlich ist es Sache der Tarifpartner, für eine verständliche Rechnung zu sorgen. Das BAG hat diesbezüglich Diskussionen mit den Versicherern geführt. Diese haben insbesondere mit Informationen auf ihren jeweiligen Internetseiten zwar erste Schritte betreffend Lesbarkeit der Rechnungen für die Versicherten unternommen. Um diese Bemühungen zu verstärken und insbesondere die Leistungserbringer in die Pflicht zu nehmen soll anknüpfend an die Regelung von Artikel 42 Absatz 3 KVG eine zusätzliche Vorgabe zur Ausgestaltung der Rechnungsformulare gemacht werden.
Ambulante Pauschalen
Zu den Kostendämpfungsmassen gehört die Förderung von Pauschalen im ambulanten Bereich. Artikel 43 Absatz 5 KVG verpflichtet inskünftig zu einer gesamtschweizerisch einheitlichen Tarifstruktur für Patientenpauschalen, die sich auf ambulante Behandlungen beziehen. Diese Struktur muss von allen Leistungserbringern angewendet werden, wenn sie in einem Leistungsbereich vereinbart und vom Bundesrat genehmigt oder festgesetzt worden sind. Die Tarifpartner können Ausnahmen in Bezug auf das Erfordernis einer gesamtschweizerisch einheitlichen Pauschaltarifstruktur vereinbaren, falls dies aufgrund regionaler Gegebenheiten nötig sein sollte. Für die Umsetzung der ambulanten Pauschalen bedarf es diesbezüglich keines Ausführungsrechts.
Datenbekanntgabe im Tarifwesen für ambulante Behandlungen
Leistungserbringer und Versicherer sowie die Organisation nach Artikel 47a nKVG werden verpflichtet, dem Bundesrat oder der zuständigen Kantonsregierung auf Verlangen diejenigen Daten kostenlos bekannt zu geben, die für die Festlegung, Anpassung und Genehmigung der Tarife notwendig sind. Dazu gehören auch die entsprechenden Sanktionsmöglichkeiten. Diese Pflicht zur Datenbekanntgabe ist Bestandteil der im Expertenbericht aufgeführten Massnahme «Tarifstruktur aktuell halten (M25)».2 Sie bezweckt nicht den Aufbau einer umfassenden Datensammlung im Bereich des Tarifrechts, sondern dient der Aktualisierung der Tarifstruktur. Die Massnahme soll dazu beitragen, das Mengenwachstum bei den ärztlichen Leistungen in Arztpraxen und Spitalambulatorien auf das medizinisch erforderliche Mass zu beschränken.
Nach Artikel 46 Absatz 1 KVG können einzelne oder mehrere Leistungserbringer oder deren Verbände auf der einen sowie einzelne oder mehrere Versicherer oder deren Verbände auf der anderen Seite
1 Vgl. hierzu die Erläuterungen vom Dezember 2021: www.bag.admin.ch > Versicherungen > Krankenversicherung > Abgeschlossene Neuerungen und Revisionen.
2 Kostendämpfungsmassnahmen zur Entlastung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, Bericht der Expertengruppe, 24. August 2017, Massnahme 025, S. 72., unter https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/50084.pdf