Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/12: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (Datenweitergabe der Versicherer in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und zweiter Teil der Massnahmen zur Kostendämpfung des Pakets 1a) · 21 Seiten
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dort, wo Gruppendaten vorhanden sind, aggregierte Daten erhoben werden. Nur in den Fällen, wo die Erfüllung der Aufgaben mit aggregierten Daten nicht möglich ist bzw. wo (zentral) keine Gruppendaten vorhanden sind, werden gemäss gegenwärtiger Praxis gestützt auf Artikel 28 KVV Individualdaten erhoben. Insoweit wird also auch unter dem neuen Artikel 35 Absatz 2 KVAG die bisherige Praxis weitergeführt. Die Daten werden aggregiert erhoben, soweit die Erfüllung der Aufsichtsaufgabe nicht Individualdaten erfordert und soweit die Daten überhaupt aggregiert vorhanden sind.
Nach Artikel 35 Absatz 2 KVAG können die bereits ab 2014 durchgeführten Datenerhebungen Efind 1 und Efind 2 (Bestand, Prämien, Gesamtkosten und Kostenbeteiligung) weitergeführt werden, und das BAG kann die im KVAG geregelte Aufsicht über die Versicherer weiterhin durchführen. Damit kann z.B. geprüft werden, ob die angewandten Prämien den genehmigten Prämien entsprechen, ob eine einzelne versicherte Person einen grossen Einfluss auf die Kosten des Kollektivs hat, ob die Prämien für Rückversicherungsverträge (excess of loss) risikogerecht sind, ob die Prämienrabatte bei Modellen mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer auf Kostenunterschiede zurückzuführen sind und ob Risikoselektion gemacht wird.
Insofern lässt sich zusammenfassend festhalten, dass Artikel 35 Absatz 2 KVAG – abgesehen von den oben erwähnten Neuerungen – keinen grundsätzlichen Einfluss auf den aufsichtsrechtlichen Teil von Artikel 28 KVV hat. Deshalb werden die aufsichtsrechtlichen Teile von Artikel 28 KVV in einen neuen Artikel 62a KVAV überführt. Dabei bedarf es einiger kleiner Aktualisierungen vor allem in den Bereichen Risikoausgleich und Prämienüberprüfung sowie sprachlicher und formaler Anpassungen.
4. Änderung der Verordnung über die Militärversicherung (MVV), der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV)
Mit der Änderung des KVG betreffend Massnahmen zur Kostendämpfung Paket 1a hat der Gesetzgeber analoge Bestimmungen zur Datenbekanntgabe im ambulanten Tarifwesen (Art. 47b KVG) im MVG, UVG und IVG erlassen. Diesbezüglich besteht ebenfalls Anpassungsbedarf im Umsetzungsrecht.