Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/12: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (Datenweitergabe der Versicherer in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und zweiter Teil der Massnahmen zur Kostendämpfung des Pakets 1a) · 21 Seiten

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28 Absatz 3 Buchstabe c KVV an. Details der Prämieneigenschaften werden in Ziffer 2 erwähnt, wobei technische Anpassungen möglich bleiben.

- Bei Ziffer 3 handelt es sich um die Angabe der Höhe der Bruttoprämie sowie die Angabe der Net-

toprämie (entspricht der Bruttoprämie (genehmigte Prämie) abzüglich Kantonsbeitrag). Auch kann dabei dokumentiert werden, ob ein Abschlag oder Zuschlag gegenüber der genehmigten Prämie vorhanden ist.

- Ziffer 4 beschreibt, ob eine Deckung sistiert wurde oder nicht (z.B. im Falle eines Militärdienstes).

- Ziffer 5 dokumentiert, ob eine Person dem Risikoausgleich unterstellt ist, oder nicht.

- Ziffer 6 weist Mutationsgründe bezogen auf die Versicherungsdeckung (wie Eintritt und Austritt,

Geburt, Tod, Versichererwechsel, interner Wechsel). So kann insbesondere dokumentiert werden, ob die Person bei Beginn oder Ende der Deckung den Versicherer gewechselt hat, oder nicht. Weiter kann damit dokumentiert werden, ob es sich beim Beginn der Deckung um ein neugeborenes Kind handelt. Ferner kann damit dokumentiert werden, ob es sich beim Ende der Deckung, um einen Todesfall handelt.

- Bei Ziffer 7 werden die Kosten der vergüteten Leistungen sowie die Kostenbeteiligung erhoben.

Diese Ziffer spiegelt die heutige Erhebung und lehnt sich an die Buchstaben d und f des bisherigen Artikel 28 Absatz 3 KVV an, wobei jetzt neu die Tarifpositionen nicht mehr pro versicherte Person erhoben werden dürfen.

- Bei Ziffer 8 wird das Austrittsdatum für Versicherte mit einem Austritt in einem der Vorjahre doku-

mentiert. Dabei handelt es sich nur um diejenigen Angaben über Versicherte, die noch Kosten z.L. des aktuellen Abrechnungsjahres aufweisen.

Absatz 3 sieht weiter vor, dass die Versicherer alle Daten nach Artikel 35 Absatz 2 KVAG, die sie aggregiert oder pro versicherte Person weitergeben müssen, der Aufsichtsbehörde elektronisch zur Verfügung stellen müssen. Die Aufsichtsbehörde kann die Versicherer bei Erhebungsanpassungen, d.h. bei Spezifikations- oder Häufigkeitsanpassungen, auf Gesuch hin für eine befristete Zeit befreien, wenn ihnen die Lieferung mangels technischer Voraussetzungen nicht möglich ist. Absatz 3 ist inhaltlich gegenüber Artikel 28 Absatz 4 KVV unverändert, jedoch präzisiert (bei Erhebungsanpassungen), da die elektronische Datenlieferung bereits von allen Versicherern umgesetzt worden ist.

Nach Absatz 4 haben die Versicherer die Daten korrekt, vollständig, fristgerecht und auf eigene Kosten zu übermitteln. Auch dieser Absatz ist gegenüber dem bisherigen Artikel 28 Absatz 5 KVV inhaltlich unverändert. Der letzte Satz wurde gestrichen, da die Datenschutznorm nun auf Gesetzesstufe (vgl. Art. 35 Abs. 2 KVAG) angehoben wurde.

Die Aufsichtsbehörde sorgt nach Absatz 5 dafür, dass den Versicherern durch die Bereitstellung der Daten möglichst wenig Aufwand entsteht. Absatz 5 ist im Vergleich zum bisherigen Artikel 28 Absatz 2 KVV unverändert.

Gemäss Absatz 6 kann die Aufsichtsbehörde die Daten nach Absatz 2 zur Aufwandverminderung mit anderen Datenquellen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 verknüpfen, Absatz 6 wurde bei der Verknüpfung mit «zur Erfüllung seiner Aufgaben» präzisiert. Sonst ist Absatz 6 verglichen mit dem bisherigen Artikel 28 Absatz 2 KVV unverändert.

Absatz 7 entspricht dem bisherigen Artikel 28 Absatz 7 KVV. Er sieht vor, dass die Aufsichtsbehörde nach Anhören der Versicherer Weisungen zu den nach den Absätzen 1 – 6 zu treffenden Vorkehren erlässt. Dieser Absatz bleibt inhaltlich unverändert.

Nach Absatz 8 wird der Begriff der Datenverwendung präzisiert. Je Bearbeitungsschritt sind passende Massnahmen im Vollzug von Artikel 35 Absatz 2 KVAG sowie im Einklang mit dem DSG zu treffen. Das betrifft z.B. die Resultate der Erhebungen, die die Aufsichtsbehörde den am Vollzug des Gesetzes beteiligten Stellen zur Verfügung stellt. Zum Beispiel werden im Rahmen der Erhebungen zur Prämiengenehmigung Angaben mit kleinen Versichertenbeständen vorkommen, bei denen höchstens gruppierten Daten bekanntgegeben werden können.