Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/12: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (Datenweitergabe der Versicherer in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und zweiter Teil der Massnahmen zur Kostendämpfung des Pakets 1a) · 21 Seiten

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Art. 59h Kantonale Bearbeitungsreglemente

Aufgabe der jeweils zuständigen Kantonsregierung ist es, ein Bearbeitungsreglement für die Erhebung und Bearbeitung der Daten zu erstellen.

Auf Bundesebene ist der Inhaber der Datensammlung nach Artikel 11 der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR. 235.11) verpflichtet, ein Bearbeitungsreglement zu erlassen. Dies muss in der KVV nicht erwähnt werden.

Art. 59i Sicherheit und Aufbewahrung der Daten

Für die Behörden, die Daten erhalten, gelten Vorgaben betreffend Sicherheit und Aufbewahrung der Daten.

1.3.2 Experimentierartikel

Art. 77l Antrag

Der Antrag muss formale Mindestanforderungen erfüllen (Abs. 2).

Die in Absatz 2 Buchstabe b genannten Punkte sollen die Grundlagen für die Evaluation liefern (Art. 77r). In Bezug auf Buchstabe d wird auf den Kommentar zu Artikel 77o Absatz 1 Buchstabe e verwiesen.

Die Vorlage eines Finanzierungskonzepts (Abs. 2 Bst. e) entspricht dem Anliegen der Partnerschaft. Es lässt sich damit überprüfen, ob die Umsetzung des Projekts tatsächlich sichergestellt werden kann (vgl. auch den Kommentar zu Art. 77m).

Art. 77m Kosten

Die Finanzierung des Projekts muss vom Projektträger oder von den Projektträgern sichergestellt werden. Keine Beteiligungen oder Subventionen vom Bund dürfen erwartet werden (BBl 2019 5765, 5859). Wenn die Versicherer sich an der Finanzierung des Projekts beteiligen, können die Kosten des Projekts (insb. die mit der Organisation und der Evaluation verbundenen Kosten) Teil der Verwaltungskosten des Versicherers sein und somit implizit von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernommen werden. In diesem Fall müssen die Versicherer die Verwaltungskosten auf das für eine wirtschaftliche Geschäftsführung erforderliche Mass beschränken (Art. 19 KVAG). Den Versicherten können zu diesem Zweck keine Beiträge auferlegt werden (d.h. andere Kosten als die Prämien und die Kostenbeteiligung). Die Umkehrbarkeit liegt im Wesen des Pilotcharakters der Projekte. In dieser Bestimmung wird auf die entsprechenden Auswirkungen hingewiesen.

Art. 77n Bewilligung

Die Bewilligung (Art. 59b Abs. 1 KVG) regelt das Verhältnis zwischen den Gesuchstellern und dem Bund.

Die Pilotprojekte verfolgen eines der definierten Ziele: Kostendämpfung, Stärkung der Qualität oder Förderung der Digitalisierung. Die neuen Modelle müssen aufzeigen, inwiefern sie gegenüber der geltenden gesetzlichen Regelung innovativ sind (Abs. 1). Wenn es um die Stärkung der Qualität geht, müssen sich die Pilotprojekte insbesondere von den Qualitätsverträgen unterscheiden (Art. 58a f. KVG). Sie müssen sich auch von den durch die Eidgenössische Qualitätskommission unterstützten nationalen oder regionalen Projekten zur Qualitätsentwicklung unterscheiden (Art. 58b und 58c Abs. 1 Bst. b, e, f und g KVG). Sie dürfen zudem nicht mit den Vereinbarungen nach Artikel 56 Absatz 3bisKVG verwechselt werden, da die eingesetzten Mittel bei solchen Vereinbarungen klar auf die Vergünstigungen für die Leistungserbringer beschränkt sind und sich der Qualitätsbegriff in Artikel 56 Absatz 3bisauf die Behandlung bezieht.