Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/12: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (Datenweitergabe der Versicherer in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und zweiter Teil der Massnahmen zur Kostendämpfung des Pakets 1a) · 21 Seiten

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Absatz 3

Mit Absatz 3 wird sichergestellt, dass mindestens folgende Angaben je Versicherer veröffentlicht werden: a. Einnahmen und Ausgaben; b. Ergebnis je versicherte Person; c. Reserven; d. Rückstellungen für unerledigte Versicherungsfälle; e. Krankenpflegekosten; f. Risikoausgleich; g. Verwaltungskosten;

h. Versichertenbestand; i. Prämien; j. Bilanz und Betriebsrechnung.

Es handelt sich um eine Fortführung der geltenden Bestimmung von Artikel 28b Absatz 2. Diese Angaben werden z.B. im Rahmen der Krankenversicherungsstatistik auf der Internetseite des BAG veröffentlicht. Weitere Angaben je Versicherer können veröffentlicht werden, wenn die Daten in aggregierter Form aufbereitet werden. Angaben pro versicherte Person, auch wenn anonymisiert, können nicht in Kombination mit der Angabe des Versicherers veröffentlicht werden.

Artikel 28c Absatz 1

Wer für eine besondere Nutzung zusätzlich zu den nach Artikel 28b veröffentlichten Daten weitere Daten benötigt oder die Daten in einer anderen Form benötigt, kann ein Gesuch beim BAG stellen.

Angaben, die über diejenigen nach Artikel 28b hinausgehen sind auf Anfrage den Datenlieferanten, der Forschung und Wissenschaft grundsätzlich zugänglich zu machen. Daten, bei denen ein erhöhtes Reidentifikationsrisiko der Versicherten durch den Empfänger entstehen könnte, werden nur im Zusammenhang mit einer gesetzlichen Aufgabenzuweisung oder im Falle eines überwiegenden Interesses des Empfängers – wie i.d.R. im Falle von Forschungseinrichtungen - zur Verfügung gestellt. Auch müssen die Datenschutz- und Datensicherheitsmassnahmen in Übereinstimmung mit dem DSG erfolgen, z.B. mit passendem Datenschutzvertrag. Die Datenweitergabe erfolgt auch dann nicht automatisch, sondern wird unter den Rahmenbedingungen nach Absatz 2 gewahrt oder nicht.

Absatz 2

Nach Absatz 2 prüft das BAG Gesuche unter Berücksichtigung der Datenschutzkriterien. Es bestimmt im Einzelfall insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Re-Identifikationsrisikos der versicherten Person, welche Daten in welchem Detaillierungsgrad weitergegeben werden dürfen und ob sie aggregiert weitergegeben werden müssen. Bevor das BAG Daten pro versicherte Person weitergibt, führt es eine individuelle und materielle Einzelfallprüfung durch. Es stellt sicher, dass das Geschäftsgeheimnis gewahrt bleibt und kann die Weitergabe der Daten vom Abschluss eines Datenschutzvertrags abhängig machen.

Im Kontext des Antragsstellers (je nach dem Versicherer, Kanton, Forschungsinstitut) stellen sich Fragen über die geplanten Massnahmen der Datenbearbeitung und des Datenschutzes. Ein Antragsteller muss nicht nur rechtmässig berechtigt sein, die Daten zu erhalten, sondern er muss zudem passende technische Massnahmen bei der Datenbearbeitung umsetzen können. So muss z.B. der Grundschutz der IT-Applikationen (z.B. verschlüsseln, loggen) dem Schutzbedarf der Daten entsprechen. Ist dies nicht der Fall, dann kann das BAG zum Beispiel entscheiden, aggregierte Daten und nicht Daten pro versicherte Person weiterzugeben, oder gar keine zusätzlichen Daten weiterzugeben. Auch kann das BAG die Weitergabe der Daten vom Abschluss eines Datenschutzvertrages abhängig machen, der u.a. die Dauer der Datennutzung, der Zwecke oder wann die Datenvernichtung zu erfolgen hat, festhält. Es findet also keine automatisierte Genehmigung statt, jeder Antrag muss einzeln materiell geprüft werden und kann je nach Aufwand zu Spesen führen. Diese letzteren sind in der Allgemeinen Gebührenverordnung (AllgGebV; SR 172.041.1) vom 8. September 2004 geregelt.