Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/12: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (Datenweitergabe der Versicherer in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und zweiter Teil der Massnahmen zur Kostendämpfung des Pakets 1a) · 21 Seiten
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Besonderer Teil
1. Änderung der KVV
1.1 Datenweitergabe der Versicherer in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
Art. 28 KVV Daten der Versicherer
Absatz 1
Die Versicherer sind nach Artikel 21 Abs. 2 des Gesetzes verpflichtet, dem Bundesamt regelmässig die für die Erfüllung seiner Aufgaben nach dem Gesetz erforderlichen Daten weiterzugeben. Die Daten sind aggregiert weiterzugeben. Die Daten werden zudem pro versicherte Person weitergegeben, falls zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben a-c des Gesetzes aggregierte Daten nicht genügen und die Daten nach Absatz 2 nicht anderweitig zu beschaffen sind.
Bei Erhebung von Angaben pro versicherte Person handelt sich um Daten, die nicht anderswo zu beschaffen sind und für Aufgaben, welche eine Granularität pro versicherte Person (wenn auch anonymisiert) erfordert. So sind Angaben auf Abrechnungsbeleg pro versicherte Person erforderlich, um die Kostenentwicklung nach Leistungsart und nach Leistungserbringer zu überwachen. Zum Beispiel sind die genannten Angaben erforderlich, um eine Verlagerung der Kosten von stationär nach ambulant zu analysieren.
Gegenüber dem geltendem Artikel 28 Absatz 3 KVV wird die Häufigkeit der Erhebung angepasst. Sie kann nun regelmässig und nicht nur jährlich erfolgen. Dabei sind neben den jährlichen Erhebungen auch unterjährige oder mehrjährige Erhebungen möglich. Infrage kommen aggregierte Daten oder Daten pro versicherte Person. Artikel 21 KVG präzisiert bzw. schränkt Ziele und Detaillierungsgrad der Datenweitergabe gegenüber der bisherigen Regelung in Artikel 28 KVV ein.
Absatz 1 zählt auf, welche Daten die Versicherer dem BAG zudem regelmässig pro versicherte Person weitergeben müssen. Dabei sind Anpassungen technischer Natur dennoch möglich. So enthält beispielsweise die Angabe der Prämie, technisch gesehen die Einzelheiten des Prämientarifs gemäss Prämiengenehmigung wie Tätigkeitsgebiet, Prämienregion, Tariftyp, Modellart, Tarifakronym, Altersuntergruppe, Bonusstufe, Höhe der Franchise und Unfalleinschluss.
Die Daten, die pro versicherte Person zu übermitteln sind umfassen a) soziodemographische Angaben;
b) Angaben zur Versicherungsdeckung; c) Angaben der Abrechnungsbelege zu den Deckungsperioden. Die Angaben unter Buchstabe a und b entsprechen der bisherigen Erhebung Efind 1 und Efind 2, während die Angaben unter Buchstabe c den Vollzug von Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a des Gesetzes, nämlich die Überwachung der Kostenentwicklung, sicherstellen. Diese letzteren Angaben werden mit dem Formular Efind 3 neu erhoben.
Buchstabe a soziodemographischen Angaben
Dabei enthalten sind 1. Der Verbindungscode; 2. Alter, Geschlecht und Wohnort 3. Angaben über die Risikogruppe nach Artikel 11 der Verordnung vom 19. Oktober 2016 über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA; SR 832.112.1) und Einteilung der Versicherten in pharmazeutische Kostengruppen nach Artikel 12 VORA.
Gemäss Ziffer 1 wird der Verbindungscode erhoben. Dieser wird auf Basis der AHV-Nummer erzeugt und in anonymisier Form geliefert. Die Angabe des Verbindungscodes über den Versicherten dient dazu, die Prämien, die Kosten, die Kostenbeteiligung über ein Jahr hinaus Versicherer übergreifend berechnen zu können.
Nach Ziffer 2 wird der Wohnort d.h. Postleitzahl, Gemeinde, Kanton und Land bei der Erhebung anonymisiert, bzw. in einen Bezirk oder gröbere Region transformiert. Ziffer 3 enthält die Angabe