Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/12: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (Datenweitergabe der Versicherer in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und zweiter Teil der Massnahmen zur Kostendämpfung des Pakets 1a) · 21 Seiten

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1.2 Weitere Anpassungen

Art. 59 Abs. 5

Artikel 42 Absatz 3 KVG hält fest, dass der Leistungserbringer dem Schuldner (die versicherte Person oder ihr Versicherer) eine detaillierte und verständliche Rechnung zuzustellen hat. Er muss auch alle Angaben machen, die benötigt werden, um die Berechnung der Vergütung und die Wirtschaftlichkeit der Leistung überprüfen zu können. Dieser Vorgabe wird insoweit nachgelebt als in vielen Leistungsbereichen gestützt auf die geltenden Tarife ein einheitliches Rechnungsformular vorgesehen ist. Angesichts der nicht abnehmenden Komplexität der Tarifwerke ist festzustellen, dass die entsprechenden Rechnungen für die Versicherten nur mit zusätzlichem Aufwand nachvollziehbar sind. So enthalten die Rechnungen eine Vielzahl von Positionen oder es sind gerade im spitalstationären Bereich Codes aufgeführt, die nicht selbsterklärend sind.

Daher soll festgehalten werden, dass die Leistungserbringer dafür zu sorgen haben, dass die Rechnung für die versicherte Person nachvollziehbar ist. Insbesondere soll Art, Dauer und Inhalt der Behandlung verständlich dargestellt werden. Vorstellbar ist, dass in den genannten Rechnungsformularen zusätzliche Erläuterungen ergänzt werden oder eine vereinfachte Darstellung gewählt wird.

1.3 Massnahmen zur Kostendämpfung Paket 1a

1.3.1 Datenbekanntgabe im Tarifwesen für ambulante Behandlungen

Art. 59f Datenbekanntgabe im Tarifwesen für ambulante Behandlungen

In Absatz 1 werden die dem Bundesrat oder den Kantonsregierungen auf Verlangen bekannt zu gebenden Daten und Angaben aufgelistet. Der Bundesrat und die Kantonsregierungen können grundsätzlich die Bekanntgabe aller Informationen und Daten verlangen, die für die Ausübung Ihrer gesetzlichen Kompetenzen im Tarifbereich erforderlich sind.

Mit Angaben zu Betriebsstandorten (Abs. 1 Bst. a Ziff. 2) ist die Standortgemeinde gemeint. Diese dient dem Zweck einer allfällig notwendigen regionalen Zuordnung. Mit Angaben zur Betriebsdauer pro Jahr (Abs. 1 Bst. a Ziff. 4) sind Informationen betreffend Öffnungszeiten resp. Arbeitszeiten in einer Praxis oder eines Ambulatoriums gemeint.

Die Angaben unter Absatz 1 Ziffer e sollen dem Bundesrat und den Kantonsregierungen dazu dienen, in einem Genehmigungsverfahren den Tarifen zugrundeliegende Kostenmodelle oder die Sachgerechtigkeit und Aktualität bei bereits genehmigten Tarifen zu beurteilen. Die Angaben zur Entwicklung der Kosten in der OKP dienen dem Bundesrat und den Kantonsregierungen zur Beurteilung der Kostenneutralität und den Kantonsregierungen zusätzlich zur Genehmigung oder Festlegung der Taxpunktwerte.

Die Aufzählung in Absatz 1 orientiert sich an Artikel 30 KVV. Um den Aufwand für die Leistungserbringer, deren Verbände, die Versicherer, deren Verbände sowie die Organisation nach Artikel 47a KVG für die Datenbekanntgabe möglichst gering zu halten und Doppelerhebungen zu vermeiden, prüfen nach Absatz 2 der Bundesrat und die Kantonsregierungen zunächst, ob die erforderlichen Daten nicht bereits durch das BFS gestützt auf Artikel 30 KVV erhoben werden. Ist dies der Fall, sind zunächst die vorhandenen Informationen zu berücksichtigen, bevor die Herausgabe weiterer Daten verlangt wird.

Art. 59g Übermittlung der Daten

Absatz 1 und 2 regeln, wie die Leistungserbringer und deren Verbände, die Versicherer und deren Verbände sowie die Organisation nach Artikel 47a KVG die Daten den zuständigen Behörden zu übermitteln haben. Absatz 3 regelt das Vorgehen bei unvollständigen Datenlieferungen.