Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/28: Revision der Gewässerschutzverordnung 2022 · 23 Seiten
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Revision der Gewässerschutzverordnung 2023 Ergebnisbericht
VS), SVGW, 4Aqua, VSA, AWBR, FFU, AGB, Eawag, AgriJU, BioS) unterstützen das Kriterium "in zwei von fünf Jahren".
14 dieser 50 Teilnehmenden (AR, GE, GR, NW, OW, SG, SH, SZ, VS, ZH, BPUK, KWL, KBNL, KVU) möchten aber das Grundwasser abweichend beurteilen, da sich Grundwasser anders verhalte als Oberflächengewässer. So solle beim Grundwasser eine Verbreitung nach Buchstabe a dann als wiederholt gelten, wenn sie mit mindestens drei Messungen bestätigt wird.
3 Teilnehmende (JU, LU, VKCS) möchten diesen Buchstaben ersatzlos streichen, also nur Buchstabe a (in der von ihnen beantragten, abgeänderten Form, vgl. oben) zur Anwendung bringen.
1 Teilnehmender (BL) möchte den ganzen Artikel 48a streichen, da er die Gewässer nicht genügend schütze.
23 Teilnehmende beantragen, anstelle von "in mindestens zwei von fünf aufeinanderfolgenden Jahren" das Kriterium bei "drei von fünf" festzulegen: AI, econoS, SCI, SBV und 18 seiner Mitgliedverbände (AGORA, AgriGE, AZO, BVAR, BVBB, BVGL, BVLU, BVSG, JULA, SBLV, SGPV, SMP, SOBV, SOV, SVZ, SwissBeef, VSKP, ZSBB), VSGP. Zwei Jahre seien das überhaupt möglich kleinste Zeitfenster für eine Wiederholung, eine Regelmässigkeit könne innerhalb zwei Jahren nicht festgelegt werden.
Der Kanton AG möchte das Kriterium auf "zwei von drei aufeinanderfolgenden Jahren" festlegen.
2 Teilnehmende (FR, Promét) lehnen den Buchstaben ohne Gegenvorschlag ab. Gemäss den generellen Bemerkungen zur Vorlage wird ihres Erachtens der Schutz der Gewässer zu stark gewichtet.
Die FDP fordert den Bundesrat auf, in Absprache mit den direkt betroffenen Branchen nach "realistischeren Lösungen bzgl. den zu erfüllenden Kriterien für Grenzwertüberschreitungen" zu suchen.
Zusätzliche Anträge zu Artikel 48a (zusätzlicher Absatz 3 Buchstabe c sowie zusätzliche Absätze 4 und 5) Zusätzlicher Absatz 3 Buchstabe c
Der Kanton ZG stellt den Antrag, dass das BAFU aufgrund unvorhersehbarer Erkenntnisse auch bei Einzelbefunden eine Überprüfung der Zulassung veranlassen könne. Es könne sein, dass eine Überprüfung der Zulassung auch dann notwendig sei, wenn Überschreitungen lediglich in einem Kanton festgestellt werden. Liege im Ermessen des BAFU aufgrund unvorhersehbarer Erkenntnisse ein erhöhtes Risiko und somit eine Notwendigkeit zur Überprüfung vor, sei dies der Zulassungsstelle ebenfalls zu melden.
Zusätzlicher Absatz 4
37 Teilnehmende stellen den Antrag auf einen zusätzlichen Absatz 4, gemäss welchem die Prüfung nach den Kriterien von Absatz 3 rückwirkend für Messwerte erfolgen kann, die bis mehrere Jahre vor Inkrafttreten der Verordnungsänderung erhoben wurden (je nach Antrag 3 oder 5 Jahre vor Inkrafttreten): 16 Kantone (AG, AR, BE, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, TG, TI, UR, VS, ZH), BPUK, KWL, KBNL, KVU, GLP, GPS, SP, 4Aqua, AWBR, VSA, BirdL, FairFish, GreenP, proNat, PUSCH, SFV, WWF und 3 seiner Sektionen (LU, UR, VS), FFU. Auch Ecoswiss verlangt, es müsse sichergestellt werden, dass auch Messdaten der letzten Jahre vor Inkrafttreten der Verordnung in die Neubeurteilung eines Pestizids einfliessen und der Betrachtungszeitraum nicht erst ab Inkrafttreten der revidierten GSchV beginne. Ecoswiss äussert sich aber nicht dazu, in welcher Form dies sicherzustellen sei.
Demgegenüber beantragen 10 Teilnehmende, dass das Monitoring nicht vor 2028 aufgenommen werden dürfe: SBV und 9 seiner Mitgliedverbände (BVAR, BVBB, BVGL, BVLU, JULA, SOBV, SwissBeef, VSKP, ZSBB). Erst dann sei die Sanierung der Waschplätze abgeschlossen [und somit die von ihnen ausgehenden Einträge in die Gewässer verhindert].
11/23 054.10-00772/00002/00018/Q324-0774