Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/28: Revision der Gewässerschutzverordnung 2022 · 23 Seiten
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Revision der Gewässerschutzverordnung 2023 Ergebnisbericht
2 Ausgangslage
Am 19. März 2021 beschlossen die eidgenössischen Räte im Rahmen der Pa.Iv. 19.475 den neuen Artikel 9 Absatz 3 GSchG. Dieser sieht vor, dass die Zulassung von Pestiziden überprüft wird, wenn der Wirkstoff oder dessen Metaboliten ihre Grenzwerte, die in Artikel 9 Absatz 3 GSchG aufgeführt sind, verbreitet und wiederholt überschreiten. Für Gewässer, die der Trinkwassernutzung dienen, enthält Buchstabe a den generellen Grenzwert von 0,1 Mikrogramm pro Liter (μg/l), der für alle Wirkstoffe und Metaboliten gilt. Für alle Oberflächengewässer gelten nach Buchstabe b die ökotoxikologisch begründeten Grenzwerte. Die Vorlage konkretisiert nun, welches die in Oberflächengewässern zu berücksichtigenden, ökotoxikologischen Grenzwerte sind und definiert die Begriffe wiederholt und verbreitet.
Zusätzlich verlangen weitere Probleme Anpassungen in der GSchV:
• Eine der wichtigsten Ursachen für Grenzwertüberschreitungen durch Pestizide in Oberflächengewässern ist die nicht vorschriftsgemässe Entwässerung von Plätzen, auf denen Spritzgeräte für Pflanzenschutzmittel befüllt oder gereinigt werden. Immer noch gibt es solche Plätze, von denen das mit Pflanzenschutzmitteln verschmutzte Abwasser direkt in ein Gewässer oder in eine zur Behandlung dieses Abwassers nicht geeignete Abwasserreinigungsanlage geleitet wird oder ins Grundwasser versickern kann. Um diese Ursache von Grenzwertüberschreitungen zu beseitigen, sollen die Kantone die Entwässerung und den Zustand dieser Plätze mindestens einmal in vier Jahren überprüfen und dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) darüber Bericht erstatten. Festgestellte Mängel sind je nach Schwere der Gewässergefährdung umgehend, spätestens aber bis zum 31. Dezember 2028 zu beheben. Die erstmalige Kontrolle aller Plätze, auf denen Spritzgeräte befüllt oder gereinigt werden, soll bis spätestens am 31. Dezember 2026 erfolgen.
• Eine Untersuchung der Parlamentarischen Verwaltungskontrolle im Auftrag der Geschäftsprüfungskommissionen der eidgenössischen Räte hat festgestellt, dass bei der Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen nach Artikel 20 GSchG und dem Vollzug der darin erforderlichen Schutzvorschriften ein grosser Handlungsbedarf besteht. Dieser Handlungsbedarf wurde auch im Rahmen der Debatte zur Pa.Iv 19.475 thematisiert. Immer noch verfügt rund ein Drittel aller Grundwasserfassungen, die im öffentlichen Interesse liegen, nicht über bundesrechtskonforme Schutzzonen, womit der Schutz des dort geförderten Trinkwassers nicht gewährleistet ist. Die seit 1972 geltende Pflicht, Grundwasserschutzzonen auszuscheiden, soll deshalb beschleunigt umgesetzt werden. Noch fehlende oder nicht bundesrechtskonforme Grundwasserschutzzonen sollen bis spätestens am 31.10.2030 ausgeschieden und in der Nutzungs- und Richtplanung berücksichtigt werden. Noch nicht getroffene Schutzmassnahmen sollen bis zum 31. Dezember 2034 umgesetzt sein. Die Kantone sollen dem BAFU bis zum 31. Dezember 2024 einen Bericht über die noch nicht umgesetzten Schutzzonen und Massnahmen einreichen sowie je einen Zwischen- und Abschlussbericht über die Umsetzung.
3 Eingegangene Stellungnahmen
Es sind insgesamt 87 Stellungnahmen eingegangen. Eine Liste aller an der Vernehmlassung teilnehmenden sowie die verwendeten Abkürzungen finden sich im Anhang. An der Vernehmlassung teilgenommen haben:
• 26 Kantone,
• 5 Kantonale Konferenzen oder Vereinigungen,
• 2 Gesamtschweizerische Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete,
• 5 in der Bundesversammlung vertretene politische Parteien,
• 3 Gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft,
• 4 Verbände der Wasserversorgung und Wasserwirtschaft,
4/23 054.10-00772/00002/00018/Q324-0774