Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/28: Revision der Gewässerschutzverordnung 2022 · 23 Seiten
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Revision der Gewässerschutzverordnung 2023 Ergebnisbericht
4.2 Stellungnahme zu einzelnen Artikeln
4.2.1 Kontrolle der Befüll- und Waschplätze (Art. 47a Abs. 1 und 2) Absatz 1 (Verpflichtung der Kantone zur Durchführung der Kontrollen)
Die Kontrolle der Befüll- und Waschplätze ist weitestgehend unbestritten. 77 Teilnehmende stimmen ihr voll oder mehrheitlich zu. Nur 3 Teilnehmende (GR, NE, Promét) lehnen sie mehrheitlich oder vollständig ab. 7 Teilnehmende (VKCS, FDP, SVP, SGV, SVU, Ecoswiss, Privat) äussern sich nicht konkret zu diesem Artikel.
19 Teilnehmende (14 Kantone (AG, AI, AR, GL, GR, NW, OW, SG, SH, TG, TI, VD, VS, ZH), 4 kantonale Vereinigungen (BPUK, KWL, KBNL, KVU) und AgriJU) beantragen eine redaktionelle Präzisierung des Verordnungstextes, wodurch Missverständnisse verhindert werden könnten ("mindestens einmal innerhalb von vier Jahren" anstelle von "alle vier Jahre"). Die Formulierung "alle vier Jahre" könne so missverstanden werden, dass alle Kontrollen im gleichen Jahr stattfinden müssten. Zudem müssten auch häufigere Kontrollen, z.B. bei Sanierungen, möglich sein.
BE beantragt "regelmässige" Kontrollen anstelle von "Kontrollen alle vier Jahre", da nach erfolgter Erstkontrolle (gemäss Übergangsbestimmung Absatz 1) auf Dauer angelegte Sanierungen erfolgt sein würden und danach die Kontrollfrequenz verlängert werden könne.
GR beantragt, die Pflicht zur Sanierung festgestellter Mängel innerhalb von maximal zwei Jahren sei zu streichen. Es sei stossend, dass der Bund für einen ausgewählten Bereich des Gewässerschutzes Fristen für die Behebung der Mängel vorgebe. Der Vollzug liege in der Verantwortung und damit auch in der Kompetenz der Kantone.
10 Teilnehmende (SBV und 9 seiner Mitgliedverbände (BVAR, BVSG, JULA, Promét, SBLV, SGPV, SOBV, SVZ, VSKP) beantragen, dass nach der Erstkontrolle die weiteren Kontrollen nur noch in einem 8-jährigen Rhythmus stattfinden sollen, da es sich bei diesen Plätzen um Installationen handle, die nach der Erstellung in der Regel keine Änderung mehr erfahren. 6 dieser Stellungnehmenden beantragen zusätzlich, dass die Kontrollen mit den übrigen Kontrollen in der Landwirtschaft koordiniert werden. Ebenso beantragen sie, dass dichte Mistplätze als Befüll- und Reinigungsplätze weiterhin zulässig sein müssten.
17 Teilnehmende (SBV und 16 seiner Mitgliedverbände (AGORA, AZO, BVAR, BVBB, BVGL, BVLU, JULA, SBLV, SGPV, SMP, SOBV, SOV, SVZ, SwissBeef, VSKP, ZSBB)) beantragen, dass diese Kontrollen auch auf Betrieben ausserhalb der Landwirtschaft durchgeführt werden und zusätzlich auch für alle Befüll- und Reinigungsplätze für Spritzgeräte für Biozidprodukte durchgeführt werden müssten.
Der Kanton BL beantragt, dass auch Punktquellen von Liegenschaften des Rebbaus (Hobby- und Nebenerwerb) erfasst werden müssten, sowie Einträge durch landwirtschaftliche Verkehrswege.
Die Kantone GE und SH beantragen, es sei genauer zu definieren, was unter beruflichen oder gewerblichen Anwendern von Pflanzenschutzmitteln zu verstehen ist.
Der Kanton NE ist der Ansicht, dass die Erhebung nichtlandwirtschaftlicher Betriebe sehr schwierig sei und in der Verantwortung der Anwender von Pflanzenschutzmitteln liegen müsse. Der Kanton habe dafür weder Personal noch Geld zur Verfügung.
Der Kanton SG weist darauf hin, dass bei einer Änderung der in der Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben vom 31. Oktober 2018 (VKKL, SR 910.15) vorgegebenen Kontrollfrequenz Artikel 47a GSchV entsprechend angepasst werden müsse.
6/23 054.10-00772/00002/00018/Q324-0774