Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/28: Revision der Gewässerschutzverordnung 2022 · 23 Seiten
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Revision der Gewässerschutzverordnung 2023 Ergebnisbericht
• die gemeinsame Unterstützung und Finanzierung von Projekten, die landwirtschaftliche Bewässerung und Schutz der Fliessgewässer kombinieren, durch das BAFU und das BLW (AgriGE)
• die Aufhebung der unterschiedlichen Behandlung bei der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln (eigenständiges Verfahren der Schweiz) und Biozidprodukten (harmonisiertes Verfahren mit der EU) (TG, AgriJU),
• die Berücksichtigung der Resistenzproblematik bei der Überprüfung der Zulassung (TI).
Der Kanton GR stellt darüber hinaus die Frage, ob nicht der Umgang mit Fruchtfolgeflächen in Grundwasserschutzzonen zu regeln wäre. Der Kanton SZ äussert sich dahingehend, dass es [bei der Überprüfung einer Zulassung] anzustreben sei, die Verfügbarkeit von alternativen Pflanzenschutzmitteln oder anderen Bekämpfungsmassnahmen vor dem Entzug einer Zulassung zu überprüfen und in den Entscheidungsprozess miteinzubeziehen, um die Nahrungsmittelproduktion nicht zu gefährden.
4.4 Beurteilung der Umsetzung
4.4.1 Stellungnahme der Kantone
Die Mehrheit der Kantone und die kantonalen Vereinigungen unterstützen die Vorlage mehrheitlich. Der Vollzug der Aufgaben, die sich aus den Artikeln 47a Absatz 1 und 2, 48 Absatz 3, 48a Absatz 1, 2 und 3 sowie der Übergangsbestimmung Absatz 1 für die Kantone ergeben, wird von der grossen Mehrheit der Kantone nicht in Frage gestellt.
Einzig bei der Frage, ob über den Vollzug von Artikel 47a Absatz 1 jährlich Bericht erstattet werden muss, äussern sich eine Mehrheit von 16 Kantonen sowie BPUK, KBNL, KVU und KWL gegen diese jährliche Pflicht und verlangen stattdessen, dass die Berichterstattung nur alle 4 Jahre erfolgen müsse. 1 Kanton (SO) verlangt die Berichterstattung bloss alle 8 Jahre, da er auch beantragt, die Kontrollen nur alle 8 Jahre durchführen zu müssen. 1 Kanton (BE) möchte für die Erfüllung seiner Vollzugsaufgaben pro durchgeführte Kontrolle vom Bund entschädigt werden. 1 Kanton (FR) möchte die Kontrollaufgabe an jemand anderes übergeben, z.B. an die Branchen.
Zur Pflicht der Kantone, dem BAFU die Daten der kantonalen Gewässeruntersuchungen mitzuteilen, erklärt der Kanton NE, dass dies ohne zusätzliche, vom Bund zur Verfügung gestellte Ressourcen nicht möglich sei. VD weist darauf hin, dass [nach seiner Interpretation des GSchG] nur der Bund für die Überwachung der Grundwasserqualität der Schweiz zuständig sei. 2 Kantone (FR und VS) wünschen sich eine vom Bund zur Verfügung gestellte Plattform für den Datenaustausch. GE weist darauf hin, dass rasch Vollzugshilfen und Hinweise über die Grundwasserprobenahme und das Datenaustauschformat erstellt werden müssten.
Mit einer Ausnahme begrüssen alle Kantone verbindliche Fristen für die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen und -arealen. Zwei Drittel der Kantone stellen aber sehr weitgehende Änderungsanträge, um den Aufwand zu reduzieren. Sie begründen dies mit den begrenzten Ressourcen von Kantonen und Planungsbüros.
13 Kantone beantragen, dass die Fristen gemäss Vorlage beibehalten werden, die Regelungen jedoch nur für Grundwasserfassungen und Grundwasserschutzareale mit Bedeutung für die Wasserversorgung gelten sollen. 5 Kantone fordern eine Verlängerung der Umsetzungsfristen oder weisen darauf hin, dass die Fristen nicht eingehalten werden können.
4.4.2 Stellungnahme anderer Vollzugsträger
Für den Vollzug des Gewässerschutzes sind einzig die Kantone zuständig. Es haben somit keine weiteren Vollzugsträger Stellung genommen.
16/23 054.10-00772/00002/00018/Q324-0774