Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/4: Änderung des Energiegesetzes · 17 Seiten
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weitere Anhebung der Mindestproduktionsschwelle würde die Anzahl der Projekte noch weiter verringern, siehe nachfolgende Grafik:
Art. 10a Richtplanfestsetzungen gemäss Konzept für erneuerbare Energien
Die Kantone sind gemäss Absatz 1 verpflichtet, unter Beachtung des Konzepts für erneuerbare Energien in ihrem Richtplan die Standorte für die bedeutendsten Anlagen zur Nutzung von Wasserkraft und Windenergie stufengerecht festzusetzen. Vororientierungen und Zwischenergebnisse genügen dieser Vorgabe nicht. Die Pflicht zur Festlegung im Richtplan gilt auch für die Anlagen mit gewichtigen Auswirkungen auf Raum und Umwelt (Art. 8 Abs. 2 RPG), die nicht im Konzept für erneuerbare Energien enthalten sind. Die richtplanpflichtigen Anlagen, die nicht zu den bedeutendsten Anlagen nach Artikel 9a gehören, sind für die Gewährleistung der Energieversorgung der Schweiz ebenfalls wichtig und notwendig. Sie müssen daher ebenfalls mit grosser Dringlichkeit entwickelt, geplant und bewilligt werden (vgl. Art. 14 Abs. 1 EnG). Für sie ist das Verfahren nach Artikel 10a jedoch nicht anwendbar.
Das Konzept für erneuerbare Energien weist in Bezug auf die darin aufgelisteten Anlagen weder Sachplannoch Richtplan- noch Nutzungsplancharakter auf. Die einzelnen Vorhaben, die im Konzept für erneuerbare Energien enthalten sind, müssen von den Kantonen im Richtplanverfahren sorgfältig analysiert und einer vertieften und der Planungsstufe entsprechend umfassenden Interessenabwägung nach Artikel 3 RPV unterzogen werden. Fällt diese zugunsten eines Projekts aus, müssen dessen Standort im kantonalen Richtplan stufengerecht festgesetzt und die nötigen nutzungsplanerischen Vorgaben gemacht werden. Ergibt die Interessenabwägung dagegen, dass das Konzept für erneuerbare Energien bezogen auf eine darin figurierende Anlage nicht wie vorgesehen umgesetzt werden kann, weisen die Kantone dies gemäss Absatz 2 in ihren Richtplänen aus.
Ist absehbar, dass sich Richtplanfestsetzungen verzögern, können die Bundesstellen gemäss Artikel 9 Absatz 2 RPG in Verbindung mit Artikel 12 RPV über das Departement die Anpassung des kantonalen Richtplans verlangen. Im Vordergrund steht dabei ein entsprechender Antrag des Bundesamtes für Energie oder des Bundesamtes für Raumentwicklung. Gesuchstellende, deren Gesuche um Festsetzung richtplanpflichtiger Wasserkraft- und Windenergieanlagen im Richtplanverfahren nicht innert angemessener Zeit behandelt werden, können entsprechende Mängel bei den genannten Bundesämtern vorbringen. Gleiches gilt für den Fall, dass die Festsetzung solcher Anlagen zu Unrecht abgelehnt wurde.
Gehört das Vorhaben zu den bedeutendsten Anlagen nach Artikel 9a, muss es nach erfolgter Standortfestsetzung im kantonalen Richtplan dem konzentrierten Plangenehmigungsverfahren gemäss Artikel 14a unterzogen werden. Dieses erfüllt sowohl die Funktion der Nutzungsplanung als auch der Bewilligungserteilung.
Für Standortfestsetzungen der bedeutendsten Wasserkraft- und Windenergieanlagen im Konzept für erneuerbare Energien kann im kantonalen Plangenehmigungsverfahren eine vorfrageweise bzw. akzessorische