Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/4: Änderung des Energiegesetzes · 17 Seiten
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Zusammenfassend sieht das hier vorgeschlagene Verfahren für die Erstellung der bedeutendsten Wasserkraft- und Windenergieanlagen wie folgt aus:
1. Der Bund soll im Sinne einer Priorisierung für die bedeutendsten und geeignetsten Wasserkraft- und Windenergieanlagen, die verfahrensmässig zurzeit hauptsächlich dem kantonalen Recht unterstehen, ein Konzept für erneuerbare Energien im Sinne von Artikel 13 RPG schaffen. Diese Anlagen können so aus einer gesamtschweizerischen Perspektive geplant werden. Das Konzept für erneuerbare Energien soll in Zusammenarbeit mit den Kantonen und unter Einbezug der Gemeinden und spezialisierten Organisationen sowie der betroffenen Bevölkerung erarbeitet werden. Dem Konzept soll im Hinblick auf die anschliessenden kantonalen Verfahren (Richtplan- und konzentriertes Plangenehmigungsverfahren) die Wirkung einer standort- und projektbezogenen Positivplanung zukommen. Der Bundesrat soll das bestehende Konzept Windenergie von 2020 sowie die gemeinsame Erklärung des Runden Tisches Wasserkraft vom 13. Dezember 20209 bei der Erarbeitung des Konzepts für erneuerbare Energien als Grundlage beiziehen. Gleiches gilt für die methodischen Grundlagen, die der Bund ge-10
mäss Artikel 11 des Energiegesetzes vom 30. September 2016 (EnG) zur Unterstützung der Kantone erarbeitet.
2. Gestützt auf das behördenverbindliche Konzept für erneuerbare Energien sollen die Kantone für die darin aufgeführten bedeutendsten Anlagen möglichst rasch standortbezogene Richtplanungsverfahren durchführen.
3. Die Kantone sollen für die im Konzept für erneuerbare Energien aufgelisteten bedeutendsten Anlagen ein bundesrechtlich vorgegebenes kantonales konzentriertes Plangenehmigungsverfahren vorsehen, in dem sämtliche nötigen Bewilligungen (bei Wasserkraftanlagen mit Einschluss der Wasserrechtskonzession) erteilt werden. Dieses Plangenehmigungsverfahren soll zusätzlich mit der Erteilung des Enteignungsrechts verbunden werden (kombiniertes Verfahren). Sichergestellt werden soll auch die Koordination mit erforderlichen Spezialbewilligungen und Stellungnahmen von Bundesbehörden.
4. Die im Rahmen des in drei Stufen gegliederten Planungs- und Bewilligungsprozesses (1. Konzept für erneuerbare Energien, 2. Richtplanfestsetzung, 3. konzentriertes Plangenehmigungsverfahren) von den Kantonen erteilten Plangenehmigungsverfügungen sollen Beschwerdeberechtigte in einem einzigen Rechtsmittelzug vom oberen kantonalen Gericht (in der Regel Verwaltungsgericht) und vom Bundesgericht überprüfen lassen können.
Der Bundesrat ist der Auffassung, dass der von ihm vorgeschlagene Verfahrensablauf einen wesentlichen Zeitgewinn mit sich bringt. Voraussetzung ist allerdings, dass das Verfahren sorgfältig geführt wird.
Gleichzeitig soll mit dieser Vorlage der Zubau der Nutzung der Sonnenenergie auf geeigneten Gebäuden beschleunigt werden. Die Elektrizitätserzeugung mittels Photovoltaik soll in den kommenden Jahrzehnten zu einer tragenden Säule der Schweizer Energieversorgung werden. Der Bundesrat hat in seiner Botschaft vom
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18. Juni 2021 zum Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien Vor-
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schläge unterbreitet, um den Ausbau der Photovoltaik zu verstärken. Demnach sollen ab 2035 pro Jahr mindestens 14 TWh Elektrizität aus Photovoltaik-Anlagen erzeugt werden, was über 20 Prozent des aktuellen Stromverbrauchs und einer Verfünffachung der momentanen Stromproduktion aus Photovoltaik -Anlagen entspricht. Um das Ziel des Bundesrats zu erreichen, ist bis 2035 ein jährlicher Zubau der Photovoltaik von mindestens 730 MW nötig. Im Vergleich zum Zubau des Jahres 2020 von 475 MW bedeutet dies eine Steigerung von über 50 Prozent. Im Gebäudebereich lassen sich Photovoltaikanlagen günstig, weitestgehend konfliktfrei und rasch realisieren. Zudem befinden sie sich nahe an den Verbrauchsstätten. Das Potenzial der gut geeigneten Flächen entspricht auf Dächern einer jährlichen Elektrizitätsproduktion von 50 TWh und an Fassaden von 17 TWh, zusammen liegt das Produktionspotenzial knapp 20 Prozent höher als der aktuelle jährliche Stromverbrauch der Schweiz. Dabei können die Anlagen im Gebäudepark auch vergleichsweise günstig Winterstrom erzeugen, wie der Bundesrat im Bericht zum Postulat Reynard vom 25. September 2019 (19.4157 «Stromerzeugung im Winter dank Fotovoltaik») gezeigt hat.
9 Gemeinsame Erklärung des Runden Tisches Wasserkraft vom 13. Dezember 2021 (www.uvek.admin.ch > Dokumentation > Medienmitteilung > Runder Tisch Wasserkraft mit gemeinsamer Erklärung abgeschlossen ).
10 SR 730.0
11 BBl 2021 1666.
12 www.bundesrat.ch > Dokumentation > Medienmitteilungen > Bundesrat verabschiedet Botschaft zum Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien.