Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/4: Änderung des Energiegesetzes · 17 Seiten
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bewilligungen (z. B. Rodungsbewilligungen, gewässerschutzrechtliche Bewilligungen), deren Erteilung Sache der Kantone ist. Sie müssen zumindest in der Begründung der Plangenehmigungsverfügung ausdrücklich erwähnt werden.
Das Planungs- und Bewilligungsverfahren für die bedeutendsten Wasserkraft- und Windenergieanlagen soll nicht in zeitlich auseinanderliegende separate Etappen im Sinne einer Gliederung in Nutzungsplanung, Baubewilligungs-, Spezialbewilligungs-, Enteignungs-, Konzessions- und Erschliessungsverfahren aufgeteilt werden. Eine solche Verfahrensetappierung erhöht die Gefahr, dass die Koordinationspflicht gemäss Artikel 25a RPG und die notwendige Gesamtinteressenabwägung (vgl. Art. 2 Abs. 1 und 2 RPG und Art. 3 RPV) verletzt werden. In der Vergangenheit führten dieses Vorgehen und damit die Verletzung der genannten bundesrechtlichen Vorgaben denn auch immer wieder zu unerwünschten Rückweisungsentscheiden mit negativen Folgen für Gesuchstellende und Investorinnen und Investoren. Die Aufteilung in einzelne Verfahrensetappen verlängert zudem das gesamte Nutzungsplanungs- und Bewilligungsverfahren bei umstrittenen Vorhaben in der Regel stark, da das Entscheidungsergebnis jeder Etappe jedenfalls kantonsintern einem eigenen
Rechtsmittelverfahren unterliegt. Die in einzelne Etappen aufgegliederte Verfahrensausgestaltung hat sich daher nicht bewährt. Das in einem Umsetzungsschritt zusammengefasste konzentrierte Plangenehmigungsverfahren löst die beschriebene Problematik dagegen in bundesrechtskonformer, zweckmässiger und effizienter Weise.
Die Aufnahme des Standorts einer Anlage ins Konzept für erneuerbare Energien und dessen nachfolgende Festsetzung im kantonalen Richtplan vermitteln Gesuchstellenden und Investorinnen und Investoren eine höhere Realisierungssicherheit als heute. Die Richtplanfestsetzung des Standorts und die damit verbundenen, im Richtplan für das Plangenehmigungsverfahren gemachten Vorgaben bestimmen das weitere Vorgehen bei der Planung und Bewilligung der Anlagen massgeblich. Sie müssen, wie dargelegt, im Rahmen von Rechtsmittelverfahren gegen die Plangenehmigung jedoch in gleicher Weise wie die Festsetzungen im Konzept für erneuerbare Energien akzessorisch, d. h. vorfrageweise, überprüft werden können. Dabei auferlegen sich die gerichtlichen Behörden in materieller Hinsicht jedoch grundsätzlich Zurückhaltung. Bei formellen, d. h. verfahrensrechtlichen Fehlern (z. B. Verweigerung des rechtlichen Gehörs, Verweigerung der gesetzlich vorgeschriebenen Mitwirkungsmöglichkeiten),30 ist es dagegen wahrscheinlicher, dass die Gerichte einschreiten. Solche Fehler, die in gerichtlichen Verfahren nur sehr eingeschränkt geheilt werden können, müssen daher vermieden werden. Das auf umfassende Koordination ausgerichtete kantonale Plangenehmigungsverfahren soll dazu einen wichtigen Beitrag leisten.
In diesem Zusammenhang ist auch auf den Entwurf zu einem Bundesgesetz für eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien (Revision des Energie- und Stromversorgungsgesetzes) hinzuweisen. In dieser Vorlage schlägt der Bundesrat eine Verstärkung der finanziellen Fördermassnahmen vor. Insbesondere sollen Projek tierungsbeiträge für Wasserkraft- und Windenergieanlagen vorgesehen werden. Diese Beiträge, die bis zu 40 Prozent der Projektierungskosten betragen, sollen das Risiko, das mit der Realisierung solcher Anlagen verbunden ist, reduzieren.
Die Durchführung des kantonalen Plangenehmigungsverfahrens gemäss Artikel 14a erfolgt in Erfüllung einer Bundesaufgabe, da es sich in der Regel um Vorhaben ausserhalb der Bauzonen handelt, bundesrechtlich geregelte Bewilligungen insbesondere des Bundesumweltrechts erteilt werden müssen und Bundessubventionen im Spiel sind. Im Rahmen des kantonalen Plangenehmigungsverfahrens ist deshalb für die im Konzept für erneuerbare Energien aufgelisteten bedeutendsten Wasserkraft- und Windenergieanlagen, die ein Inventar des Bundes gemäss Art. 5 NHG betreffen, ein «Gutachten» der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) einzuholen, wenn die Voraussetzungen der obligatorischen Begutachtung nach Artikel 7 Absatz 2 NHG erfüllt sind. Im Zweifelsfall entscheidet die kantonale Fachstelle im Sinne von Artikel 25 Absatz 2 NHG über den Beizug der ENHK (Art. 7 Abs. 1 NHG).
Gemäss Absatz 3 soll die Kantonsregierung als Plangenehmigungsbehörde amten. Sie soll diese Aufgabe auf dem Verordnungsweg jedoch einer Stelle der kantonalen Verwaltung delegieren können.
Nach der Durchführung eines zur Wahrung des rechtlichen Gehörs erforderlichen Einspracheverfahrens (vgl. Art. 16f des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 190231[EleG]) soll die Plangenehmigung verfügt werden.
Nach Absatz 4 soll gegen die Plangenehmigung aus Gründen der Verfahrenseffizienz direkt die Beschwerde an das obere kantonale Gericht gemäss Artikel 86 Absatz 2 BGG zulässig sein. In der Regel ist dies das
30 Vgl. z. B. BGE 147 II 319 Sainte-Croix VD, Windenergiepark.
31 SR 734.0.