Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/4: Änderung des Energiegesetzes · 17 Seiten
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Vorgabe für die k antonale Richtplanung und stützt sich auf Artikel 13 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979. Zudem soll den Kantonen für die planerische und bewilligungsrechtliche Umsetzung der bedeutendsten Anlagen ein konzentriertes kantonales Plangenehmigungsverfahren vorgeschrieben werden, das sämtliche notwendigen Bewilligungen mit Einschluss des Enteignungsrechts sowie bei Wasserkraftanlagen der Wasserrechtskonzession umfasst. Damit wird verhindert, dass ein Projekt in mehrere zeitlich auseinanderfallende Etappen aufgeteilt wird und jede Etappe einzeln bis vor Bundesgericht angefochten werden k ann. Stattdessen soll es nur noch einen Rechtsmittelzug geben, in dem sämtliche Rechtsfragen geklärt werden. Da der Bund im Bereich der erneuerbaren Energien lediglich über eine Grundsatzgesetzgebungsk ompetenz verfügt, kann er betreffend Planung und Bewilligung von Wasser- und Windkraftwerken keine umfassenden Verfahrensvorschriften erlassen. Vielmehr muss er sich hier auf Massnahmen zugunsten der energiepolitisch bedeutendsten Anlagen beschränken. Das Konzept für erneuerbare Energien dient ihm dabei als Instrument zur systematischen Ermittlung und Förderung der bedeutendsten Anlagen.
Gleichzeitig soll mit dieser Vorlage der Ausbau der Sonnenenergie auf Gebäuden beschleunigt werden, indem das Meldeverfahren auf Solaranlagen an Fassaden ausgeweitet wird. Zudem sollen Investitionen in Solaranlagen auf Neubauten steuerlich abzugsfähig werden.
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1 Notwendigkeit bundesrechtlicher Vorgaben für das kantonale Recht
Für die Gewährleistung der Energiestrategie 2050 und die Versorgungssicherheit sind Anpassungen auf Gesetzesebene notwendig. Der Bundesrat schlägt daher vor, den Kantonen für die bedeutendsten Anlagen im Bereich Wasserkraft und Windenergie Planungs- und Bewilligungsregeln für eine einheitliche, materiell und formell umfassend koordinierte Ausgestaltung ihres Planungs- und Bewilligungsverfahren vorzugeben. Dies soll eine rasche Realisierung von Anlagen gewährleisten, die für die Umsetzung der Energiestrategie 2050 besonders wichtig sind. Zudem soll das Potential der Photovoltaik dank steuerlicher Anreize stärker ausgeschöpft werden.
Im Parlament zielen zwei Motionen in eine ähnliche Richtung:
Die vorgeschlagenen Änderungen im Bereich Wasserkraft und Windenergie knüpfen an die vom Nationalrat am 3. Juni 2021 angenommene Motion UREK-N vom 27. Oktober 2020 (20.4268 «Erhöhung der Planungssicherheit für Projekte für Anlagen von nationalem Interesse zur Nutzung erneuerbarer Energien») an. Diese zielt darauf ab, die gegenwärtig regelmässig unverhältnismässig lange dauernden Verfahren stark zu verkürzen. Der Bundesrat hat diese Motion wegen verfassungsrechtlicher Bedenken abgelehnt. Das UVEK hat aber in einer juristischen Studie1 ausloten lassen, wie der Bund unter Wahrung der föderalistischen Zuständigkeitsordnung und damit verfassungskonform eine aktivere Rolle bei der Planung von bedeutenden Energieanlagen einnehmen kann. In der Studie wurden konkrete Vorschläge für eine schnellere Realisierbarkeit von Projekten zur Nutzung erneuerbarer Energien unterbreitet.2
Mit der Motion Bourgeois vom 26. September 2019 (19.4243 «Ausbau der Fotovoltaik») wird der Bundes rat beauftragt, gemeinsam mit den Kantonen dafür zu sorgen, dass die Dächer aller Neubauten auf der dafür geeigneten Seite mit Sonnenpaneelen statt mit herkömmlichen Ziegeln gedeckt werden. Zudem sollen auch im Steuerrecht entsprechende Anpassungen vorgenommen werden. Die Motion wurde vom Nationalrat am 23. September 2021 mit 191:1 Stimmen angenommen.
1 Heinz Aemisegger/Arnold Marti , Juristische Studie «Energiewende – Vereinfachung der Planung für Projekte zur Nutzung erneuerbarer Energien» vom 27. Oktober 2021 zuhanden der Bundesämter BFE, ARE und BAFU.
2 Vgl. auch Ziff. 2 der Gemeinsamen Erklärung des Runden Tisches Wasserkraft vom 13. Dezember 2021 (www.uvek.admin.ch > Dokumentation > Medienmitteilung > Runder Tisch Wasserkraft mit gemeinsamer Erklärung abgeschlossen ).