Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/4: Änderung des Energiegesetzes · 17 Seiten
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heute zu lange, als dass sie diesem Anspruch gerecht werden könnten. Die in dieser Vorlage enthaltenen Gesetzgebungsvorschläge sind daher auch mit Blick auf die BV und auf die EMRK nötig.
Für die Erstellung von Solaranlagen soll ein neuer Steuerabzug eingeführt werden. Dem Gesetzgeber ist es grundsätzlich nicht verwehrt, mit Hilfe des Steuerrechts ausserfiskalische Zwecke zu fördern und damit von den in Artikel 127 BV verankerten Steuergerechtigkeitsprinzipien abzuweichen. Für eine solche Lenkungsmassnahme muss der Gesetzgeber aber über eine Sachkompetenz verfügen. Die Massnahme muss überdies im öffentlichen Interesse und verhältnismässig sein. Vorliegend betrifft die Massnahme die Nutzung einheimischer und erneuerbarer Energien und stützt sich auf die Grundlagen in diesem Gebiet (Art. 89 Abs. 2 BV). Indem Solaranlagen gefördert werden sollen, wird zudem ein zentrales Ziel von Artikel 89 Absatz 1 BV unterstützt, wonach sich Bund und Kantone unter anderem für eine breit gefächerte, umwelt verträgliche Energieversorgung einzusetzen haben. Dieses in der Verfassung zum Ausdruck gebrachte öffentliche Interesse vermag die mit der Massnahme verbundene Relativierung des Grundsatzes der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV) zu rechtfertigen. Zudem kann mit der vorgesehenen Gesetzesanpassung eine Ungleichbehandlung beseitigt werden: Im Gegensatz zur Erstellung von Solaranlagen im Rahmen von Sanierungen können Anlagen auf Neubauten bisher nicht vom Einkommen abgezogen werden. Die vorgesehenen Steuerabzüge sind geeignet, zur Förderung von Solaranlagen beizutragen. Sie erweisen sich somit auch als verhältnismässig.
5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Die Vorlage tangiert keine internationalen Verpflichtungen der Schweiz.
5.3 Erlassform: Änderung eines Bundesgesetzes
Der Bundesrat schlägt dem Parlament für die vorn beschriebenen Anliegen die Änderung des Energiegesetzes vor. Unter dem Titel «Änderung anderer Erlasse» werden zudem Änderungen des DBG, des StHG, des RPG und des WRG vorgeschlagen.