Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/4: Änderung des Energiegesetzes · 17 Seiten
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Um die Rahmenbedingungen für den Ausbau der Photovoltaik auf Gebäuden zu verbessern, sieht diese Vorlage folgende Anpassungen vor:
1. Eigentümerinnen und Eigentümer sollen steuerlich entlastet werden. Sie sollen die Kosten zur Erstellung von Solaranlagen in der Steuererklärung auch bei Neubauten abziehen können. Das Bundesge-13
setz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) und das Steuerharmonisierungs-14
gesetz vom 14. Dezember 1990 (StHG) sollen entsprechend angepasst werden. Die steuerliche Entlastung bei Neubauten ergänzt die bereits bestehende steuerliche Entlastung bei der Erstellung von Solaranlagen im Rahmen von Sanierungen.
2. Zudem soll das Meldeverfahren, das heute bereits in vielen Fällen ein Baubewilligungsverfahren für neue Solaranlagen auf Dächern ersetzt, auf Anlagen an Fassaden ausgeweitet werden. Dazu soll die Regelung in Artikel 18a RPG, die sich für Solaranlagen auf Dächern bewährt hat, entsprechend angepasst werden.
Zusätzlich zur steuerlichen Entlastung für Investitionen in Solarenergie hat der Bundesrat die Option geprüft, eine Pflicht zur Nutzung von Solarenergie an geeigneten Neubauten einzuführen. Dies verlangt die Motion 19.4243 «Ausbau der Fotovoltaik», die der Nationalrat deutlich angenommen hat. Die Kantone könnten dabei Ausnahmen von der Pflicht vorsehen.
Der Bundesrat hat entschieden, von einer solchen Pflicht abzusehen. Er ist aber interessiert, im Rahmen der Vernehmlassung in Erfahrung zu bringen, ob die in der Motion geforderte Pflicht zur Nutzung von Solarenergie auf geeigneten Neubauten in Kombination mit steuerlichen Entlastungen begrüsst würde.
3 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
Energiegesetz
Art. 9a Konzept für erneuerbare Energien
Das vom Bund gemäss Absatz 1 zu erarbeitende Konzept bezieht sich aus verfassungsrechtlichen Gründen ausschliesslich auf die Anlagen zur Nutzung der Wasserkraft und der Windenergie, die für die Erreichung der Ausbauziele des Energiegesetzes entscheidend sind. Im Konzept für erneuerbare Energien sollen gemäss Absatz 2 die Standorte der bedeutendsten Anlagen festgesetzt werden.
Konzepte gemäss Artikel 13 RPG sind ein Instrument der Raumplanung. Sie dienen als Grundlage zur Umsetzung der raumwirksamen Aufgaben des Bundes und zur Abstimmung derselben mit den Kantonen. Sie enthalten Ziele, die auf eine gesamtschweizerische Perspektive ausgerichtet sind und eine umfassende und übergreifende Koordination erfordern.15 Die verfassungsrechtliche Grundlage bildet Artikel 75 der Bundes-
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verfassung (BV). Die Raumplanung dient unter anderem auch der in Artikel 89 BV verankerten Energiepolitik des Bundes. Das Konzept für erneuerbare Energien soll die Umsetzung dieser Bundesaufgabe wirksam und effizient vorantreiben. Es soll einen zentralen Beitrag leisten für die Gewährleistung der ausreichenden, breit gefächerten, sicheren, wirtschaftlichen und umweltverträglichen Energieversorgung der Schweiz (vgl. Art. 89 Abs. 1 BV). Es soll einen gesamtschweizerischen Überblick über die Standorte der bedeutendsten Wasserkraft- und Windenergieanlagen des Landes verschaffen.
Dem Konzept für erneuerbare Energien kommt kein Sachplancharakter zu. Sachpläne werden in Bereichen erstellt, in denen der Bund über eine umfassende Kompetenz verfügt, was bei den verfahrensrechtlich schwergewichtig von den Kantonen zu bewilligenden Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien nicht zutrifft. Der Bund verfügt in der Energiepolitik (Art. 89 BV)17, in der Raumplanung (Art. 75 BV)18 und bei der Wassernutzung (Art. 76 BV) nur über eine teilweise Regelungszuständigkeit im Sinne einer Grundsatzgesetzgebungskompetenz. So ist bei der Wassernutzung etwa der Entscheid über die Erteilung von Wasserrechtskonzessionen den Kantonen vorbehalten (Art. 76 Abs. 4 BV; BGE 103 Ia 329 E. 8). Sie haben jedoch
13 SR 642.11
14 SR 642.14
15 Jeannerat/Bühlmann, Praxiskommentar RPG: Richtplan- und Sachplanung, Interessenabwägung, Zürich/Basel/Genf 2019, Art. 13 Rz. 20.
16 SR 101
17 Vgl. Jäger Christoph/Schäppi Andrea, Raumplanungsrechtliche Pflichten aus Art. 10 EnG, Rechtsgutachten zuhanden des Bundesamtes für Raumentwicklung ARE, Bern 2020, Rz. 13 ff.
18 Vgl. BBl 1997 I 227; Griffel Alain, Die Grundsatzgesetzgebungskompetenz gemäss Art. 75 Abs. 1 BV: Tragweite und Grenzen, Rechtsgutachten zuhanden des Bundesamtes für Raumentwicklung ARE, Bern 2017; Häfelin/Haller/Keller Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. A., Zürich/Basel/Genf 2020, N. 1087 ff.