Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/4: Änderung des Energiegesetzes · 17 Seiten

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kantonale Verwaltungsgericht. Aus Gründen der Beschleunigung soll es nur eine kantonale Rechtsmittelinstanz geben. Der Entscheid des oberen kantonalen Gerichts soll mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden können (Art. 82 Bst. a und Art. 86 Abs. 1 Bst. a BGG).

Vor dem Hintergrund des Ausschlussgrundes von Artikel 83 Buchstabe w BGG soll klargestellt werden, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Urteile der oberen kantonalen Gerichte betreffend Plangenehmigungen im Sinne von Artikel 14a zulässig ist. Dies ist im Interesse der einheitlichen Durchsetzung des Bundesrechts sowie angesichts des vorgesehenen straffen Verfahrens nötig.

Um unerwünschte Rückweisungsentscheide zu vermeiden, sieht Absatz 5 vor, dass die Rechtsmittelinstanzen so weit als möglich reformatorisch entscheiden sollen. Aus dem gleichen Grund sollten die für die Bearbeitung von verfügten Plangenehmigungen zuständigen Gerichtsbehörden den Sachverhalt soweit rechtlich zulässig und fachlich möglich von Amtes wegen ergänzen. Von ihnen angeordnete Fristen im Rahmen der Verfahrensinstruktion sollten in der Regel nicht verlängert werden.

Bis zum Inkrafttreten der kantonalen Gesetzesbestimmungen zum konzentrierten Plangenehmigungsverfahren sollen gemäss Artikel 75a Absatz 1 die Vorschriften der Artikel 16–17 EleG als subsidiäres kantonales Recht sinngemäss anwendbar sein. Die Planung und Bewilligung der im Konzept aufgelisteten Anlagen sind so rasch als möglich an die Hand zu nehmen. Verzögerungen können angesichts der bestehenden Dringlichkeit des Neu- und Ausbaus von Grosswasserkraft- und grossen Windenergieanlagen nicht in Kauf genommen werden.

Der elektrische Teil der Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien unterliegt dem Plangenehmigungsverfahren gemäss Artikel 16–17 EleG. Es wird getrennt vom Plangenehmigungsverfahren nach Artikel 14a von den zuständigen Bundesbehörden geführt. Der Elektroteil bedarf einer separaten bundesrechtlichen Plangenehmigung32 im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 EleG, mit der sämtliche damit zusammenhängenden und nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt werden (Art. 16 Abs. 3 EleG). Kantonale Bewilligungen sind für diesen Anlageteil nicht erforderlich (Art. 16 Abs. 4 EleG). Das kantonale konzentrierte Plangenehmigungsverfahren, das die bau-, planungs-, enteignungs- und wasserrechtlichen Fragen behandelt, muss mit dem bundesrechtlichen Plangenehmigungsverfahren nach Artikel 16–17 EleG formell und materiell sowie in zeitlicher Hinsicht koordiniert werden.33

Artik el 75a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom [Datum]

Solange die kantonalen Gesetzesbestimmungen zum konzentrierten Plangenehmigungsverfahren (Art. 14a) fehlen, sollen gemäss Absatz 1 die Vorschriften der Artikel 16–17 EleG als subsidiäres kantonales Recht sinngemäss anwendbar sein. Es soll jedoch den Kantonsregierungen freistehen, an deren Stelle auf dem Verordnungsweg das Plangenehmigungsverfahren vorläufig anders zu regeln, bis entsprechende kantonale Gesetzesvorschriften in Kraft treten (Abs. 1). Diese Kompetenz des Regierungsrats ist somit an die Bedingung geknüpft, dass er dem Parlament baldmöglichst eine Gesetzesvorlage unterbreitet. Solche vorläufigen Einführungsvorschriften, die auf die Bedürfnisse der Kantone so weit als möglich Rücksicht nehmen, sind nötig, um das neue Bundesrecht sofort operabel zu machen. Die Planung und Bewilligung der im Konzept für erneuerbare Energien aufgelisteten Anlagen sind so rasch als möglich an die Hand zu nehmen.

Nach Absatz 2 sollen dem kantonalen Plangenehmigungsverfahren im Sinne von Artikel 14a alle im Konzept für erneuerbare Energien aufgeführten Anlagen unterliegen, bei denen die für ein Vorhaben oder für dessen Änderung erforderliche, auf das konkrete Projekt bezogene Nutzungsplanung von der nach Artikel 26 Absatz 1 RPG zuständigen kantonalen Behörde noch nicht genehmigt worden ist (Bst. a) und bei welchen die nach Artikel 25a Absatz 1 RPG mit der Nutzungsplanung zu koordinierenden kommunalen und kantonalen Bewilligungen erstinstanzlich noch nicht erteilt worden sind (Bst. b).

Planung und Bewilligung der in Absatz 2 umschriebenen Anlagen sollen unter Vorbehalt von Absatz 3 uneingeschränkt nach dem Plangenehmigungsverfahren gemäss Artikel 14a erfolgen. Bestehende Nutzungsplanungen und Konzessionen sollen jedoch nach Absatz 3 in dieses kantonale konzentrierte Plangenehmigungsverfahren einbezogen werden, soweit sie bei Inkrafttreten der vorliegenden Änderung des

Energiegesetzes rechtskräftig sind und kein Änderungsbedarf besteht. Mit dieser Vorschrift soll im Interesse der Rechtssicherheit, der Verfahrensbeschleunigung und der Aufwandminderung sichergestellt werden, dass

32 Artikel 6 des Stauanlagengesetzes vom 1. Oktober 2010 (StAG; SR 721.101) sieht für Stauanlagen ebenfalls ein bundesrechtliches Plangenehmigungsverfahren vor.

33 Vgl. zu den Möglichkeiten des Vorgehens bei dieser Koordination, Giovannini Michelangelo, in: Alain Griffel/Hans. U. Liniger/Heribert Rausch/Daniela Thurnherr (Hrsg.), Fachhandbuch öffentliches Baurecht, Zürich -Basel-Genf, 2016, Rz. 5227 ff.