Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/4: Änderung des Energiegesetzes · 17 Seiten

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an der Energienutzung, sowie die Interessen an der Erreichung der Ausbauziele und an der Versorgungssicherheit. Zur Ermittlung dieser Interessen müssen die relevanten Auswirkungen auf Raum und Umwelt bekannt und beurteilbar sein.

Wie aus Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe c RPV hervorgeht, hat diese Interessenabwägung der Konzeptstufe entsprechend, d. h. stufengerecht, zu erfolgen. Dabei genügt eine grobe rechtliche Machbarkeitsbeurteilung für den betreffenden Anlagestandort bzw. das vorgesehene Vorhaben. Durch das Konzept werden keine neuen Schutzauflagen getroffen.

Bei der Erarbeitung des Konzepts für erneuerbare Energien sind die Grundsätze der Zusammenarbeit im Sinne von Artikel 18 RPV zu beachten. Sie dienen dazu, Konflikte rechtzeitig zu erkennen und diese partnerschaftlich zu lösen. Besonders wichtig ist im vorliegenden Zusammenhang die Zusammenarbeit des Bundes mit den Behörden der Kantone. Wichtig ist auch die Anhörung und Mitwirkung der Gemeinden sowie die Information und Mitwirkung der Bevölkerung (vgl. Art. 4 RPG und Art. 19 RPV).

Im Unterschied zum Konzept Windenergie von 2020 werden im Konzept für erneuerbare Energien für die bedeutendsten Anlagen konkrete Standorte zuhanden der kantonalen Richtplanung und des anschliessenden Plangenehmigungsverfahrens festgesetzt. Die Realisierung der bedeutendsten Wasserkraft- und Windenergieanlagen ist für die Umsetzung der Energiestrategie 2050 und für die Sicherstellung der Energieversorgung der Schweiz, insbesondere in den Wintermonaten, zentral. Die Realisierung weiterer Wasserkraft - und Windenergieanlagen – insbesondere derjenigen, welche die Kriterien des nationalen Interesses gemäss Artikel 8 und 9 der Energieverordnung vom 1. November 201727 (EnV) erfüllen – ist für die Energieversorgung des Landes zwar ebenfalls wichtig. Die Planung dieser Anlagen erfolgt jedoch aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht im Rahmen des Konzepts für erneuerbare Energien. Soweit sie gewichtige Auswirkungen auf Raum und Umwelt aufweisen, unterliegen sie jedoch gemäss Artikel 8 Absatz 2 RPG jedenfalls der Richtplanpflicht.

Unter den Begriff der Anlage nach Artikel 9a fallen nicht nur ein isoliertes, einzelnes Wasserkraftwerk bzw. einzelne Windenergieanlagen, sondern auch ganze Anlagenkomplexe, z. B. ein Windpark, der aus mehreren Anlagen zusammengesetzt ist, die in einer nahen räumlichen und gemeinsamen Anordnung stehen (vgl.

hierzu die Definition des Windparks in Art. 9 EnV). Sofern eine Anlage aus mehreren, separat aufgestellten Betriebselementen besteht, wird ihr Standort als Gesamtanlage im Konzept für erneuerbare Energien festgesetzt. Das ist insbesondere mit Blick auf das in Artikel 8 USG verankerte Prinzip der ganzheitlichen Betrachtungsweise umweltrechtlicher Einwirkungen nötig.

Das Konzept für erneuerbare Energien soll möglichst rasch, im Idealfall innert zweier Jahre erarbeitet werden. So kann die dringend nötige Planungssicherheit für potentielle Betreiberinnen und Betreiber sowie Investorinnen und Investoren geschaffen werden. Dabei sind erst grobe Skizzen der Vorhaben erforderlich, die als bedeutendste Anlagen ins Konzept aufgenommen werden sollen. Es sollen – im Sinne von Machbarkeitsstudien – nur so viele Abklärungen und Untersuchungen vorgenommen werden, wie sie für eine stufengerechte Interessenabwägung nötig sind und eine entsprechende fachliche Beurteilung erlauben. Zur Verminderung des Realisierungsrisikos und des damit verbundenen finanziellen Risikos sieht der Entwurf des ans Parlament überwiesenen Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien Projektierungsbeiträge bis zu 40 Prozent der Projektierungskosten vor.

Ein grosser Vorteil des Konzepts für erneuerbare Energien liegt darin, dass der Bundesrat damit aus einer gesamtschweizerischen Optik und in Zusammenarbeit mit den Kantonen erstmals eine Planungsgrundlage für die bedeutendsten Wasserkraft- und Windenergieanlagen schafft. Damit kann die Rechtssicherheit für die kantonale Richtplanung deutlich erhöht werden. Davon profitieren nicht nur die Gesuchstellenden und Investorinnen und Investoren, sondern auch die kantonalen Richtplanungsbehörden. Werden die vom Bundesrat im Konzept für erneuerbare Energien getroffenen planerischen Ermessensentscheide im Plangenehmigungsverfahren mit Begehren um akzessorische bzw. vorfrageweise Überprüfung in Frage gestellt, so kann davon ausgegangen werden, dass die Gerichte diese bundesrätlichen Entscheide nicht ohne triftige Gründe umstossen werden. Rückweisungsentscheide wie jener des Bundesgerichts betreffend den Ausbau des Grimselstausees (BGE 147 II 164) sollen künftig vermieden werden.

Gemäss Absatz 3 legt der Bundesrat auf Verordnungsstufe namentlich fest, welche Grösse und Bedeutung eine Anlage aufweisen muss, um ins Konzept für erneuerbare Energien aufgenommen werden zu können. Als wichtigste Kriterien hierfür wird der Bundesrat die mittlere erwartete bzw. geschätzte Jahresproduktion

27 SR 730.01