Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/4: Änderung des Energiegesetzes · 17 Seiten
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bestehende rechtskräftige, nichtprojektbezogene Nutzungsplanungen und Konzessionen, die eine rechtmässige Grundlage für eine neue oder zu ändernde Anlage bilden, im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens nach Artikel 14a verwendet werden können und nicht neu erarbeitet werden müssen.
Änderung anderer Erlasse
Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) und Steuerharmonisie-
rungsgesetz vom 14. Dezember 1990 (StHG)
Artik el 32 DBG / Artikel 9 StHG
Die aktuelle Steuerpraxis in allen Kantonen (ausser Luzern) sieht vor, dass Privatpersonen die Investition in eine Solaranlage auf bestehenden Bauten als Liegenschaftsunterhaltskosten in der Steuererklärung vom Einkommen abziehen können. Die Grenzen zwischen einem Neubau und einer bestehenden Baute setzen die Kantone unterschiedlich an. In der Regel wird eine Baute dann als bestehend angenommen, wenn die Solaranlage auf einem Gebäude installiert wird, das mindestens fünf Jahre alt ist.
Mit der Anpassung des DBG und des StHG soll diese Abzugsmöglichkeit auf Solaranlagen auf neuen Gebäuden ausgedehnt werden, damit die Eigentümerinnen und Eigentümer von neuen Gebäuden nicht benachteiligt werden und keine finanziellen Nachteile erfahren. Damit kann auch verhindert werden, dass Solaranlagen erst mit Verzögerung (im Rahmen einer Erneuerung) gebaut werden, wie dies heute zur
steuerlichen Optimierung oftmals geschieht. Mit der neuen Abzugsmöglichkeit wird auch die Frage obsolet, ab wie vielen Jahre nach dem Bau dieser nicht mehr als Neubau gilt.
Es ist davon auszugehen, dass jedes Jahr etwa 6 000 neue Wohngebäude mit Solaranlagen ausgestattet werden könnten. Die mittleren Erstellungskosten für Photovoltaik-Anlagen im Wohnbereich lagen 2020 bei einer mittleren Leistung von 13 kW bei etwa 27 000 Franken. Das Investitionsvolumen beträgt also etwa 162 Mio. Franken pro Jahr. Bei einer angenommenen (gesamtstaatlichen) durchschnittlichen Grenzsteuerbelastung von etwa 20–25 Prozent wäre mit gesamtstaatlichen Mindereinnahmen von rund 32-40 Mio. Franken (vor Verhaltensanpassungen) zu rechnen. Etwa 30 Prozent dieser Mindereinnahmen dürften bei der direkten Bundessteuer anfallen, 70 Prozent bei den Kantons- und Gemeindesteuern.
Mit diesen Anpassungen wird gleichzeitig in Teilen der Motion Bourgeois vom 26. September 2019 (19.4243 «Ausbau der Fotovoltaik») Rechnung getragen. Der Nationalrat hat diese als Erstrat am 23. September 2021 mit 191:1 Stimmen angenommen.
Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 1979
Artik el 18a
Die Regelung von Artikel 18a RPG, wonach auf Dächern genügend angepasste Solaranlagen in Bau- und Landwirtschaftszonen keiner Baubewilligung nach Artikel 22 Absatz 1 RPG bedürfen, sondern der zuständigen Behörde lediglich zu melden sind, hat sich bewährt. Sie soll daher auf Solaranlagen an Fassaden ausgedehnt werden. Der Bundesrat kann festlegen, unter welchen Voraussetzungen eine Solaranlage an Fassaden als genügend angepasst gilt. Das geltende Recht sieht zudem vor, dass das kantonale Recht in klar umschriebenen Typen von Schutzzonen eine Baubewilligungspflicht vorsehen kann (Art. 18a Abs. 2 Bst. b RPG). Zum anderen bedürfen Solaranlagen auf Kultur- und Naturdenkmälern von kantonaler oder nationaler Bedeutung stets einer Baubewilligung (Art. 18a Abs. 3 RPG).
Mit dieser Anpassung wird der Motion Cattaneo Rocco vom 4. Mai 2021 (21.3518 «Weniger Bürokratie für neue Solaranlagen. Das Meldeverfahren muss ausgeweitet werden») Rechnung getragen. Der Bundesrat hat am 11. August 2021 die Annahme der Motion beantragt, und der Nationalrat hat sie als Erstrat am 1. Oktober 2021 angenommen.
Wasserrechtsgesetz vom 22. Dezember 191634
Art. 60
Wasserrechtskonzessionen für die bedeutendsten Grosswasserkraftanlagen sind gemäss Artikel 14a durch die kantonale Plangenehmigungsbehörde im Rahmen des kantonalen Plangenehmigungsverfahrens zu erteilen. Die Konzessionserteilung ist in der Plangenehmigung ausdrücklich zu erwähnen.
34 SR 721.80