Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/4: Änderung des Energiegesetzes · 17 Seiten
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die im WRG dazu enthaltenen Rahmenvorschriften zu beachten (Art. 60–62k WRG). In solchen Sachgebieten kommen Konzepte nach Artikel 13 RPG zur Anwendung. Ein Beispiel dafür ist das Konzept Windenergie von 2020, das nach Auffassung des Bundesrats als Grundlage in das vorgeschlagene Konzept für erneuerbare Energien einbezogen werden soll.19
Das Konzept für erneuerbare Energien besteht in gleicher Weise wie ein Sachplan aus zwei Teilen: aus einem allgemeinen Teil (Programmteil) und einem besonderen Teil (Objektteil). Der allgemeine Teil soll die Ziele, Grundsätze und Prioritäten des Bundes für die Realisierung der bedeutendsten Wasserkraft - und Windenergieanlagen und die nötigen Grundlagen zur Festsetzung der dafür geeigneten Standorte enthalten. Die Grundlagen dienen der stufengerechten Beurteilung, ob eine Anlage mit den Vorschriften des Bundes und der Kantone voraussichtlich vereinbar ist. Im Objektteil werden die Standorte der Anlagen im Sinne von Artikel 9a stufengerecht festgesetzt. Diese Festsetzung auf der Stufe eines Konzepts ist erforderlich, weil für diese Anlagen (und nur für diese) als Hauptzweck des vorliegenden Revisionsvorschlags von Bundesrechts wegen ein besonderes, beschleunigtes und konzentriertes Plangenehmigungsverfahren eingeführt werden soll. Aufgrund der verfassungsrechtlichen Kompetenzordnung ist dies nur für besonders wichtige ausgewählte Energieanlagen zulässig.
Bei den Vorschriften, mit denen eine Anlage aufgrund einer groben Machbarkeitsbeurteilung vereinbar sein muss, geht es im Bereich des Bundesrechts primär um die umweltrechtlichen Vorschriften in einem weiten Sinn, namentlich um Bestimmungen des RPG, des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198320 (USG), des Natur- und Heimatschutzgesetzes vom 1. Juli 196621 (NHG), des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 199122, des Waldgesetzes vom 4. Oktober 199123, des Jagdgesetzes vom 20. Juni 198624, des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über die Fischerei25, usw. sowie des entsprechenden Verordnungsrechts. Von Bedeutung sind in diesem Zusammenhang auch die Sachpläne des Bundes und die anderen Konzepte. Im Bereich des kantonalen Rechts bilden insbesondere die einschlägigen Pläne (vor allem Richt - und Nutzungspläne), soweit diese mit dem Konzept vereinbar sind, und das kantonale Bau-, Planungs-, Erschliessungs- und Umweltrecht Grundlage für die Erarbeitung des Konzepts für erneuerbare Energien.
Eine Übersicht über die Standorte der in den kantonalen Richtplänen bereits festgesetzten und weiteren geeigneten Wasserkraft- und Windenergieanlagen sowie die gemeinsame Erklärung des Runden Tisches Wasserkraft vom 13. Dezember 202026 bilden ebenfalls Bestandteile der Grundlagen des Konzepts für erneuerbare Energien.
Bei der Erarbeitung des Konzepts für erneuerbare Energien sind die Vorschriften in den Artikeln 14–23 RPV zu beachten. Zweck und Inhalt des Konzepts sind in Artikel 14 Absatz 2 RPV näher geregelt. Die formellen und materiellen Anforderungen an die Erarbeitung und Ausgestaltung des Konzepts für erneuerbare Energien orientieren sich an Artikel 15 RPV. Gemäss dessen Absatz 3 dürfen konkrete Vorhaben erst festgesetzt werden, wenn
a. eine Prüfung von Alternativstandorten stattgefunden hat und das Vorhaben auf den betreffenden Standort angewiesen ist (Bst. b);
b. sich die wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens auf Raum und Umwelt in einer der Planungsstufe entsprechenden Weise beurteilen lassen (Bst. c);
c. das Vorhaben mit der massgeblichen Gesetzgebung voraussichtlich vereinbar ist (Bst. d).
Bei der Konzepterarbeitung, d. h. bei der Festsetzung der Standorte für die bedeutendsten Wasserkraft- und Windenergieanlagen, sind somit die Planungsgrundsätze des Raumplanungsrechts des Bundes und die raumwirksamen Tätigkeiten der Kantone sowie anderer Bundes- und weiterer Stellen zu beachten (vgl. insbesondere Art. 1 und 3 RPG). Gleich verhält es sich mit den in Artikel 2 RPV vorgeschriebenen Grundsätzen für die Planung und Abstimmung raumwirksamer Tätigkeiten. Bei jeder Standortfestsetzung im Konzept für erneuerbare Energien ist eine stufengerechte Interessenabwägung durchzuführen. In diese Abwägung sind sämtliche Interessen einzubeziehen, die für die Beurteilung einer Anlage erheblich s ind. Dazu gehören insbesondere die räumlichen, umweltbezogenen und wirtschaftlichen Interessen, hier vor allem die Interessen
19 Vgl. dazu Jeannerat/Bühlmann, Praxiskommentar RPG: Richtplan- und Sachplanung, Interessenabwägung, Zürich/Basel/Genf 2019, Art. 13 Rz. 21 ff.
20 SR 814.01
21 SR 451
22 SR 814.20
23 SR 921.0
24 SR 922.0
25 SR 923.0
26 Gemeinsame Erklärung des Runden Tisches Wasserkraft vom 13. Dezember 2021 (www.uvek.admin.ch > Dokumentation > Medienmitteilung > Runder Tisch Wasserkraft mit gemeinsamer Erklärung abgeschlossen).