Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/4: Änderung des Energiegesetzes · 17 Seiten

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gerichtliche Überprüfung verlangt werden. Das Gleiche gilt für die Festsetzungen dieser Standorte in den kantonalen Richtplänen. Eine direkte Anfechtung von Festsetzungen des Bundesrats im Konzept für erneuerbare Energien ist mit Blick auf Artikel 189 Absatz 4 BV (vgl. auch Art. 86 Abs. 1 BGG) unzulässig. Die direk te Anfechtung von Richtplanfestsetzungen soll gemäss Absatz 3 ausdrücklich ausgeschlossen sein. Dieser Ausschluss ist mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts29 nötig um sicherzustellen, dass nur ein einziger Rechtsmittelzug bis zum Bundesgericht offensteht. Ohne diesen Ausschluss könnten Gemeinden, die sich durch den kantonalen Richtplan in ihrer Autonomie verletzt fühlen, den Richtplanentscheid im Unterschied zu Privatpersonen und beschwerdeberechtigten Organisationen direkt anfechten, was zu einer erheblichen Verlängerung des Verfahrens führen würde. Die Gemeinden können jedoch die gestützt auf die Richtplananordnungen getroffenen kantonalen Plangenehmigungsverfügungen anfechten und dabei unter anderem deren vorfrageweise bzw. akzessorische Überprüfung verlangen. In einem Beschwerdeverfahren können sie überdies die vom Bundesrat im Konzept für erneuerbare Energien vorgenommenen Festsetzungen vorfrageweise bzw. akzessorisch gerichtlich überprüfen lassen. Im Rahmen des Richtplanverfahrens werden sie schliesslich umfassend informiert und angehört. Dabei können sie ihre Interessen bereits in einem frühen Zeitpunkt im Rahmen der bundesrechtlich vorgeschriebenen Mitwirkung wirksam geltend machen (vgl. Art. 4 RPG, Art. 10 Abs. 2 RPG und die Art. 7 Bst. a und Art. 18 f. RPV).

Mit der vorliegenden Revision des Energiegesetzes sollen die Gemeinden von der Aufgabe entlastet werden, aufwendige und anspruchsvolle Verfahren durchführen zu müssen, in denen es um die bedeutendsten Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien geht. Eine relevante Autonomie steht ihnen mit der Schaffung kantonaler konzentrierter Plangenehmigungsverfahren materiell nicht mehr zu.

Gemäss Absatz 4 regelt der Bundesrat die Fristen für die Anpassung der kantonalen Richtpläne.

Art. 14a Kantonales Plangenehmigungsverfahren

Artikel 14a gilt von Bundesrechts wegen nur für die bedeutendsten Wasserkraft- und Windenergieanlagen, deren Standorte im Konzept für erneuerbare Energien nach Artikel 9a festgesetzt sind. Gemäss Absatz 1 haben die Kantone für die Planung und Bewilligung solcher Anlagen, deren Standorte im kantonalen Richtplan festgesetzt wurden, ein konzentriertes Plangenehmigungsverfahren vorzusehen. Die zu schaffenden gesetzlichen Regelungen haben die Grundsätze von Artikel 14a zu beachten.

Artikel 14a setzt somit für die bedeutendsten Anlagen den in Artikel 14 Absatz 1 EnG vorgeschriebenen Beschleunigungsgrundsatz im Rahmen detaillierter, direkt anwendbarer bundesrechtlicher Vorgaben zuhanden des kantonalen Rechts um. Für diese Anlagen stellt Artikel 14a im Verhältnis zur weiter gefassten Rahmenvorschrift von Artikel 14 Absatz 1 EnG eine Spezialvorschrift dar. Einzelne Kantone kennen namentlich im Strassenrecht bereits ein solches, auf umfassende Koordination ausgerichtetes konzentriertes Plangenehmigungsverfahren. Wegen seiner beschränkten Gesetzgebungskompetenz kann der Bund dies von ihnen jedoch nur für die bedeutendsten Wasserkraft- und Windenergieanlagen verlangen.

Die richtplanpflichtigen Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien, die nicht zu den bedeutendsten Anlagen gemäss Artikel 9a gehören, für die Energieversorgung des Landes aber ebenfalls wichtig sind, unterstehen dagegen dem Verfahrensrecht, das die Kantone autonom dafür vorsehen. Sie sind in der Regel auch nutzungsplanungspflichtig. Ausserhalb der Bauzonen werden dafür bisher meist besondere kommunale oder kantonale Nutzungszonen festgesetzt. Gestützt darauf werden dann die erforderlichen Bewilligungen erteilt.

Die Kantone könnten für solche Anlagen von sich aus ebenfalls ein rasches und umfassend koordiniertes konzentriertes Plangenehmigungsverfahren vorsehen. Nach Artikel 14 Absatz 1 EnG müssen sie für den Bau, die Erweiterung und die Erneuerung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien bereits nach geltendem Recht rasche Bewilligungsverfahren schaffen und nach Artikel 10 Absatz 2 EnG wenn nötig dafür sorgen, dass Nutzungspläne erstellt oder angepasst werden.

Absatz 2 bestimmt den Inhalt der im Plangenehmigungsverfahren zu erteilenden Plangenehmigung. Darin ist die zulässige Nutzung des Bodens gemäss Artikel 14 Absatz 1 RPG zu ordnen. Bestehende Nutzungsplanungen werden durch die Plangenehmigung verdrängt. Zudem sind sämtliche für ein bestimmtes Projekt notwendigen, der kantonalen Zuständigkeit unterstehenden Bewilligungen und Konzessionen zu erteilen und es sollen auch die für die Erstellung eines Vorhabens nötigen Enteignungsrechte eingeräumt werden (kombiniertes Verfahren). Zu den erwähnten Bewilligungen gehören auch die bundesrechtlich geregelten Spezial-

29 Vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil 1C_644/2019, 1C_648/2019 vom 4. Februar 202 1 E. 2.4 (Grüningen ZH, Beschwerden gegen den Beschluss des Zürcher Kantonsrats vom 28. Oktober 2019 betreffend den Deponiestandort Tägernauer Holz).