Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/4: Änderung des Energiegesetzes · 17 Seiten
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4.5 Auswirkungen auf die Umwelt
Die Vorlage sieht keine Anpassungen am materiellen Umweltrecht vor. Der Bau neuer Wasserkraft - und Windenergieanlagen leistet einen wichtigen Beitrag zum Ausstieg aus der fossilen Energieversorgung, indem die fossile Energieproduktion durch elektrische ersetzt werden kann. Die Beschwerderechte von Umweltschutzorganisationen bleiben unangetastet.
5 Rechtliche Aspekte
5.1 Verfassungsmässigkeit
Der Bund verfügt in der Energiepolitik (Art. 89 BV)35, in der Raumplanung (Art. 75 BV)36 und im Wassernutzungsrecht (Art. 76 BV) nur über Grundsatzgesetzgebungskompetenzen und damit bloss über eine teilweise Regelungszuständigkeit. Er kann gestützt auf diese Grundsatzgesetzgebungskompetenzen keinen Sachplan für Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Sinne von Artikel 13 RPG erstellen und keine konzentrierten bundesrechtlichen Plangenehmigungsverfahren durchführen. Um von diesen Instrumenten Gebrauch machen zu können, bedürfte es einer Verfassungsänderung.
Mit Blick auf die ihm zustehenden Grundsatzgesetzgebungskompetenzen37 sind die gesetzgeberischen Möglichkeiten des Bundes im Bereich Energie-, Raumplanungs- und Wasserrecht somit eingeschränkt. Er kann allerdings Fragen detailliert regeln, die zur Verwirklichung der Energiepolitik des Bundes von zentraler Bedeutung sind. Ist dies der Fall, darf er Konzepte mit Anlagestandorten erarbeiten (Art. 13 RPG) sowie direkt anwendbare Detailregelungen (wie die Bestimmungen zum kantonalen Plangenehmigungsverfahren) erlassen.38 Er «darf gestützt auf Art. 75 Abs. 1 BV den gesamten Sachbereich Raumplanung regeln, muss den Kantonen aber substanzielle Regelungsspielrä ume belassen, die ü ber blosse Vollzugsregelungen hinausgehen. Die Regelungsdichte (Detaillierungsgrad) ist deshalb – ü bers Ganze gesehen – tendenziell tief zu halten.»39 Sinngemäss gleich verhält es sich hinsichtlich der Energiepolitik.40 Diesen Vorgaben trägt die Vorlage Rechnung, indem sie es den Kantonen ermöglicht, das kantonale Plangenehmigungsverfahren mit eigenen Vorschriften umzusetzen . Im Übrigen ist zu beachten, dass die Standorte der bedeutendsten Wasserkraft- und Windenergieanlagen oft ausserhalb der Bauzonen liegen. In diesem Gebiet darf das
Bundesrecht nach anerkannter Praxis detaillierte Bestimmungen aufstellen.41
Für die Beurteilung der Verfassungsmässigkeit der Gesetzgebungsvorschläge ist demnach entscheidend, wie wichtig solche Bundesvorschriften zur Gewährleistung der Energiestrategie und zur Sicherstellung der künftigen Landesversorgung mit elektrischer Energie sind. Der Bundesrat geht vor dem Hintergrund der Ausbauziele im Energiegesetz von einer hohen Wichtigkeit der von ihm vorgeschlagenen Vorschriften aus. Dies gilt allerdings nur in Bezug auf Anlagen, die für die Umsetzung der Energiestrategie 2050 von besonderer Bedeutung sind. Deshalb bezieht er die vorgeschlagenen bundesrechtlichen Vorgaben für das kantonale Recht in den Artikeln 9a, 10a und 14a auf die bedeutendsten Anlagen zur Nutzung von Wasserkraft und Windenergie. Sie bilden einen entscheidenden Faktor für die Umsetzung der Energiestrategie 2050. Der Erlass der Vorschriften erscheint zudem als dringlich, was ebenfalls auf ihren grossen Stellenwert hinweist. Zudem muss nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts «sichergestellt werden, dass das Verfahren insgesamt dem verfassungsrechtlichen Gebot genügt, im Rahmen eines fairen Verfahrens innert angemessener Frist einen wirksamen Rechtsschutz zu gewähren (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK).»42 Dieser verfassungsrechtliche Anspruch von Gesuchstellenden und Gesuchsgegnerinnen und -gegnern von Projekten für Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien auf ein faires Verfahren ist derzeit nicht gewährleistet. Die Verfahren für die Planung und Bewilligung von Grosswasserkraft- und grossen Windenergieanlagen dauern
35 Vgl. Jäger Christoph/Schäppi Andrea, Raumplanungsrechtliche Pflichten aus Art. 10 EnG, Rechtsgutachten zuhanden des Bundesamtes für Raumentwicklung ARE, Bern 2020, Rz. 13 ff.
36 Vgl. BBl 1997 I 227; Griffel Alain, Die Grundsatzgesetzgebungskompetenz gemäss Art. 75 Abs. 1 BV: Tragweite und Grenzen, Rechtsgutachten zuhanden des Bundesamtes für Raumentwicklung ARE, Bern 2017; Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. A., Zürich/Basel/Genf 2020, N. 1087 ff.
37 Botschaft vom 4. September 2013 zum ersten Massnahmenpaket der Energiestrategie 2050, BBl 2013 7561, hier 7740; BSK, BV- Kern, Art. 89 N 14; BSK, BV-Griffel, Art. 75 N 25; CR, Cst.-Grisel, art. 89 N 49; CR, Cst-Haag, art. 75 N 30; Schaffhauser/Uhlmann, St. Galler Kommentar zu Art. 89 BV, Rz. 11; Ruch, St. Galler Kommentar zu Art. 75 BV Rz. 27 ff.
38 Botschaft vom 4. September 2013 zum ersten Massnahmenpaket der Energiestrategie 2050, BBl 2013 7561, hier 7740; Jagmetti Ricardo, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band VII, Energierecht, Rz. 1321 f.
39 Vgl. Griffel (Fn. 36), Grundsatzgesetzgebungskompetenz, S. 16; Botschaft vom 4. September 2013 zum ersten Massnahmenpaket der Energiestrategie 2050, BBl 2013 7561, 7740.
40 Jäger/Schäppi (Fn. 35), Rz. 13. ff.
41 Vgl. Griffel (Fn. 36), Grundsatzgesetzgebungskompetenz, S. 14 mit Hinweisen.
42 BGE 142 II 20 E. 3-7 S. 25 ff. und E. 1.4 S. 24 f. (Spreitenbach/AG); 136 II 165 E. 1.2.2 S. 171 (Flughafen Zürich, mit Hinweisen).