Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/4: Änderung des Energiegesetzes · 25 Seiten
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svu sind mit der vorgeschlagenen Aufhebung des Beschwerderechts der Gemeinden bei der Revision des kantonalen Richtplans einverstanden. Andere lehnen diese Massnahme ab (AI, AG, AR, BL, GR, NE, NW, OW, SG, SH, SO, TG, VS, ZG, ZH; SGV; BPUK, EnDK, HEV Schweiz; Pro Landschaft Schwyz). Kritiker sehen die Gemeindeautonomie in Gefahr und befürchten eine Schwächung der betroffenen Gemeinden (TG; SGV; ACCVS, ASS Retrofit GmbH, CP, HEV Schweiz, Ligue vaudoise Verein Weitsicht für Vechigen; Einzelpersonen A. Bhend, H.U. und R. Bichsel, M. Bürli). Das Bundesgericht hält fest, dass der Rechtsschutz gewährleistet bleibt, wenn auch in konzentrierter Form.
Verschiedentlich wird auf die grosse Gefahr hingewiesen, dass bei einer nur akzessorischen Überprüfung des Konzepts und der Richtplanung erst in einem Beschwerdeverfahren gegen den Plangenehmigungsentscheid Mängel festgestellt werden könnten, was einer raschen und definitiven Planung der betreffenden Anlagen entgegenstehe (AI, AG, AR, BE, GE, GL, GR, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, TG, TI, UR, VS, ZG, ZH; SGV; BPUK, EnDK; ACCVS, IBK, RKGK). Das Risiko der Aufhebung der Plangenehmigung werde verstärkt, wenn die Gemeinden auf Richtplanstufe ausgeschlossen würden (LU).
Absatz 4
economiesuisse, Suisse Eole, VSE, Alpiq, BKW, GGS, Groupe E, Regiogrid und VFAS begrüssen, wenn der Bund Fristen für die Realisierung von Projekten im Bereich der erneuerbaren Energien setzen kann. ZG ist der Ansicht, dass der Bund keine Kompetenz hat, solche Vorgaben zu machen.
Suisse Eole schlägt vor, konkrete Fristen ins Gesetz aufzunehmen, während VS darauf hinweist, es wäre nicht nachvollziehbar, wenn für die Anpassung des kantonalen Richtplans weniger als zwei Jahre vorgesehen würden.
2.5. Konzentriertes kantonales Plangenehmigungsverfahren (Art.14a)
Allgemeines
AG, AI, AR, BL, GE, GR, JU, LU, NW, OW, SG, SH, SO, TI, VD, ZG, ZH; FDP ; ACCVS, Axpo,
BPUK, EnDK, ewz, Helvetia Nostra, FLCH, regiogrid, SGV, Suisse Eole und VSE weisen darauf hin, dass einige Kantone bereits konzentrierte Verfahren für solche Projekte eingeführt haben. Allerdings bestehen Bedenken hinsichtlich der Ressourcenintensität und der unterschiedlichen Organisation der Genehmigungsverfahren in den Kantonen (GR, VS; BPUK, EnDK). Es wird auch vorgeschlagen, das Bewilligungsverfahren für den elektrischen Teil von Wind- und Wasserkraftanlagen in das neue Verfahren zu integrieren (Suisse Eole). Der sbv unterstützt die Idee, Projekte nicht in mehrere Schritte aufzuteilen, um Beschwerden zu vermeiden.
Absatz 1
Während BE, SVV, CVCI, DAH, Groupe E, RWU und RZU die Einführung eines kantonalen Plangenehmigungsverfahrens in der vorgeschlagenen Form eher befürworten und SWV und EKW dies befürworten, wenn es zusätzlich zu den bestehenden Verfahren eingeführt wird, äussert sich ein Teil der Vernehmlassungsteilnehmenden kritisch, insbesondere aufgrund von Zweifeln am Effizienz- und Zeitgewinn im Vergleich zur heutigen Situation (AG, BL, GE, UR; Axpo, BGer, EKW, Ligue vaudoise,
SGV), oder sogar dagegen (SG, TG; RKOO, SAB), insbesondere wenn es um die Wasserkraft geht (GL, GR, NW, UR; ACCVS, RKGK), oder weil sie der Meinung sind, dass es in der Kompetenz der Kantone liegt, über die Einführung eines solchen Verfahrens zu entscheiden (LU, ZH; CP, Helvetia Nostra, HEV Schweiz, FLCH). Die Ligue vaudoise hält die Einführung des vorgeschlagenen Verfahrens für verfassungswidrig. Ohne sich gegen das vorgeschlagene Verfahren auszusprechen, fragen sich aber verschiedene Vernehmlassungsteilnehmende, ob angesichts der Tatsache, dass die Gemeinden gewisse Kompetenzen verlieren würden, die Bedürfnisse der lokalen Bevölkerung noch ausreichend berücksichtigt würden, insbesondere wenn es um Windparks geht (GPS; Alliance, ARS, AS,