Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/4: Änderung des Energiegesetzes · 25 Seiten

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FR, VD, CP, Helvetia Nostra und FLCH lehnen den Absatz ab, da der Bund nicht befugt sei, den Kantonen vorzuschreiben, welche Behörde für die Plangenehmigung zuständig sein soll.

Absatz 4

Das Bundesgericht hebt die Bedeutung der Beschwerde an das obere kantonale Gericht angesichts der Grösse und Bedeutung der Projekte, ihrer erheblichen Auswirkungen auf Raum und Umwelt und der Notwendigkeit, eine einheitliche Anwendung des Bundesrechts zu gewährleisten, hervor. Die Bedeutung dieses Rechtswegs wird auch von SL-FP hervorgehoben. Mehrere Organisationen möchten, falls das konzentrierte kantonale Plangenehmigungsverfahren zur Anwendung kommen sollte, dass die Beschwerdefristen angesichts der Komplexität der Dossiers bei komplexen Grossprojekten auf 60 Tage verlängert werden (aqua viva, Greenpeace, Pro Natura, Pusch, SAC, SES, VCS, WWF). Andere schlagen vor, die Möglichkeit der Einsprache gegen das Projekt auf Gemeindeebene aufzuheben, um das Verfahren zu verkürzen (SPS; SGB; Greenpeace, Pusch, SVS, VCS, WWF). HEV lehnt die Abschaffung von Rechtsmitteln ab.

BE weist darauf hin, dass mit dem vorgeschlagenen Rechtsmittelverfahren eine Beschleunigung erreicht werden kann, dass jedoch die Auswirkungen auf die Mehrbelastung der kantonalen Gerichte nicht ausreichend geprüft worden seien. Es wird befürchtet, dass die Verfahren erheblich mehr Zeit und personelle Ressourcen in Anspruch nehmen werden und dass zur Gewährleistung eines umfassenden Rechtsschutzes eine Ausweitung der Kognition der oberen Gerichte notwendig werden könnte.

Absatz 5

GGS und SL-FP begrüssen diesen Absatz ausdrücklich. Mehrere Vernehmlassungsteilnehmende lehnen ihn jedoch ab und weisen insbesondere darauf hin, dass die Vorschrift an die Gerichte unter dem Gesichtspunkt der Gewaltenteilung problematisch bzw. inakzeptabel sei (GE, TG; aqua viva,

FLCH, Greenpeace, HEV, Pro Natura, Pusch, SVS, VCS, WWF; Einzelperson Weidmann). Das Bundesgericht hält fest, dass es bei wichtigen Projekten von öffentlichem Interesse grundsätzlich seiner Praxis entspricht, einen reformatorischen Entscheid im Rahmen des Möglichen zu fällen, dass es aber an die Grenzen seiner Möglichkeiten stösst, wenn sich komplexe technische oder wissenschaftliche Fragen stellen, wenn es zahlreiche Mängel gibt oder wenn es um grundlegende politische Orientierungen gehe, wie etwa betreffend erforderliche Grundlage im kantonalen Richtplan im Fall Grimsel.

2.6. Übergangsbestimmungen (Art. 75a)

Allgemeines

AG, AI, AR, BE, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, ZG, ZH, BPUK und EnDK sind der Ansicht, dass die Übergangsbestimmungen unvollständig seien und vollständig überarbeitet werden müssen. Auch Groupe E, regiogrid und VSE sind der Meinung, dass laufende Projekte nicht durch Rechtsunsicherheiten gebremst werden dürfen und die Übergangsbestimmungen deshalb klarer gefasst werden müssen. EKW, Swiss Small Hydro und SWV sind der Meinung, dass laufende Bewilligungsverfahren auf keinen Fall verzögert werden dürfen. Swiss Small Hydro bezweifelt zudem, dass das konzentrierte kantonale Plangenehmigungsverfahren innert nützlicher Frist wirksam ist und ist der Ansicht, dass die bisherigen Verfahren weiterhin möglich sein sollten, bis genügend Erfahrungen mit dem neuen Verfahren gesammelt wurden und nachgewiesen ist, dass es tatsächlich eine Beschleunigung bringt.

EKW und SWV fordern, dass das neue Verfahren der konzentrierten Plangenehmigung sofort anwendbar sein sollte, wenn es zur Beschleunigung der Realisierung laufender Projekte beiträgt. SL-FP ist mit der Regelung einverstanden.