Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/4: Änderung des Energiegesetzes · 25 Seiten
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Appenzell-Innerrhoder und St. Galler, Basler, Baselbieter, Bündner, Innerschweizer und Schaffhauser Heimatschutz, Berner Heimatschutz, DAH, Schweizer Heimatschutz, STAN). Der Eingriff in die Autonomie der Kantone sei ebenso abzulehnen wie der Ausschluss der Gemeinden (Einzelperson Weidmann).
Eine beträchtliche Anzahl von Vernehmlassungsteilnehmenden ist der Ansicht, dass bei Einführung des konzentrierten Plangenehmigungsverfahrens nach Artikel 14a die Antragsteller zwischen dem mehrstufigen Verfahren und dem vereinfachten Verfahren wählen können sollten (AI, AR, LU, OW, SG, SH, SO, TI, VD, VS, ZG, ZH; SPS ; SGB ; BPUK, EnDK ; aeesuisse, Alpiq, Aquaviva, Axpo, bauenschweiz, BKW, EKW, ewz, Greenpeace, Groupe E, Pro Natura, Pusch, regiogrid, SES, SL-FP,
Stadt Zürich, Suisse Eole, SVS. svu, swisscleantech, swissolar, swisspower, SWV, VCS, VSE,
WWF). Dies würde sicherstellen, dass strittige Fragen im Zusammenhang mit der Erteilung der Konzession in einem gesonderten Verfahren geklärt werden können (Suisse Eole). Ein konzentriertes Verfahren ist allerdings nicht unbedingt die beste Lösung, insbesondere für grosse Wasserkraftprojekte, bei denen das finanzielle Risiko im Verhältnis zum Risiko einer endgültigen Ablehnung des Projekts zu hoch ist, wenn das Baubewilligungs- und das Konzessionsverfahren zusammengelegt werden (AG, AI, AR, GL, LU, NW, OW, SG, SH, SO, UR, ZG, ZH; BPUK, EnDK; ACCVS, EKW, GGS, Greenpeace, Groupe E, RKGK, SL-FP, Stadt Zürich, Swisspower, SWV, WWF). SAC, VCS und WWF fragen sich, ob die Bündelung aller Interessen und gegebenenfalls die Suche nach alternativen Lösungen im konzentrierten Planungsverfahren wirklich die effizienteste Vorgehensweise ist.
Absatz 2
Mehrere Vernehmlassungsteilnehmende sind der Ansicht, dass das Konzessionsverfahren nicht in das in Artikel 14a vorgeschlagene Plangenehmigungsverfahren integriert werden sollte (GL, NW, UR; SGV; ACCVS, Alpiq, regiogrid, RKGK, Suisse Eole, VSE). Es wird argumentiert, dass die Konzessionserteilung wichtig ist, um die finanziellen Risiken für den Projektträger zu minimieren. Diskutiert wird auch, wie die Genehmigungsverfahren für den elektrischen Teil von Wind- und Wasserkraftanlagen koordiniert werden sollen (BE, FR; Alpiq, ewz, Groupe E, regiogrid, Stadt Zürich, Suisse Eole,
VSE). Einige Teilnehmer schlagen vor, dass es einen einzigen Ansprechpartner für alle projektbezogenen Verfahren geben sollte, um die Koordination zu erleichtern (Goupe E, regiogrid, VSE). Es werden auch Überlegungen zur Enteignung von Grundstücken für Windkraftanlagen angestellt und wie dies im Bundesrecht geregelt werden sollte (Alpiq, ewz, Groupe E, regiogrid, Stadt Zürich, Suisse Eole, VSE). Groupe E, regiogrid und VSE schlagen ausserdem vor, zu prüfen, ob die Plangenehmigung nicht eine vorzeitige Besitzeinweisung beinhalten könnte, damit das Verfahren nicht durch mögliche, noch nicht geklärte Entschädigungsfragen verlangsamt wird.
Skyguide weist darauf hin, dass das konzentrierte kantonale Plangenehmigungsverfahren mit den bundesrechtlichen Sonderbewilligungen - zu denen auch die Bewilligung für den Bau eines Luftfahrthindernisses gehört - sowie mit den Vorbescheiden der Bundesbehörden koordiniert werden muss.
Absatz 3
Während das Bundesgericht und SL-FP Vorteile in der Übertragung der Plangenehmigungskompetenz auf die Kantonsregierung sehen, weist SO darauf hin, dass die damit verbundene Anpassung des kantonalen Rechts viel Zeit in Anspruch nehmen wird und angesichts der geänderten Kompetenzverteilung mit erheblichen politischen Risiken verbunden ist. Axpo plädiert dafür, dass die Zuständigkeit bei einer einzigen Behörde liegen sollte, um Widersprüche zwischen den Stellungnahmen verschiedener Behörden zu vermeiden.
aeesuisse, ewz, Groupe E, regiogrid, Suisse Eole, Stadt Zürich, Swissolar und VSE schlagen einen neuen Absatz 3b vor, der die Koordination und Bewilligung von kantonsübergreifenden Anlagen regelt, wobei die betroffenen Kantone gemeinsam die Behörde bestimmen, die das Verfahren leitet, und das UVEK die Frage bei Uneinigkeit zwischen den Kantonen entscheidet.