Ergebnisbericht 2 (andere)
Vernehmlassung 2022/42: Fahrzeugvorschriften – Teilrevision von vier Verordnungen des Strassenverkehrsrechts · 55 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 26Fedlex · Ergebnisbericht
Aktenzeichen: ASTRA-24-18.1-61/16
Fragebogen Frage 12: Sind Sie damit einverstanden, dass Arbeitsfahrzeuge künftig eine begrenzte Nutz- oder Anhängelast zum Mitführen von Materialien aufweisen dürfen, die bei den Arbeiten anfallen oder dazu benötigt werden (Art. 13 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 E-VTS; Art. 22 Abs. 1 Bst. b und 2 Bst. a und d E-VTS; Art. 131 Abs. 1 E-VTS sowie Art. 77 Abs. 1 E-VRV)?
Tabelle 13 Stellungnahmen zu Frage 12 des Fragenkatalogs Kategorien Ja Nein Verzicht auf STN Kantone 22 40
Verbände, Parteien, Organisationen 30 018
Private, Garagen, Händler 41 312
Befürwortende:
Kantone: AI, AG, AR, BE, BL, BS, FR, GL, GR, JU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, TG, TI, UR, VD, VS und ZH.
Verbände, Parteien und Organisationen: ACVS, AGRO, asa, ASTAG, AGVS, AUTOS, BUL, BFH, CASU, ECONS, IGDHS, KAPOW, KSSD, L-drive, MOTOS, FRS, SGV, SLV, SSV, SVLT, SIK, TCS, SBV, LOHN, VSAA, VSBM, EAIVT, VFAS, DTC, FAKT und SUVA.
Private, Garagen und Händler: SPEZ und KO1.
Gegner:
Kantone: GE, LU, SZ und ZG.
Private, Garagen und Händler: CSSA und KO2.
Verzicht auf STN:
Verbände, Parteien und Organisationen: ARVAG, ATVSL, ACS, BFU, ECOSW, INFRA, NGF, PROV, PROM, PUSCH, RVS, SVP, SGB, SPS, TS, VCS, EFINS und ONEX.
Private, Garagen und Händler: EMC und RTE.
Bemerkungen der Befürwortenden:
• Die Kantone AG, AI, GR, JU, SH, TG, UR, VS und ZG würden es begrüssen, wenn die Ausnahmen, die bspw. möglich machen, einen Saugbagger hindernisfrei einsetzen zu können, nicht in der VTS geregelt, sondern mittels passender Ausnahmen in der ARV, LSVA, CZV sowie dem Sonntags -und Nachtfahrverbot statuiert würden. So müsste nicht fortwährend vom Grundsatz des Transportverbotes für Arbeitsfahrzeuge abgewichen werden.
• Zudem erachten die Kantone AG, AI, GR, JU, SH, TG, VS und ZG sowie asa die Begrenzung auf 25 % des Gesamtgewichts und max. 4’000 kg nicht in allen Fällen für sinnvoll und passend. Insbesondere bei sogenannten Feldspritzen solle auf diese Beschränkung gänzlich verzichtet werden. Dies mit der Begründung, dass aufgrund der geänderten Rahmenbedingungen zur Erlangung von Direktzahlungen neu ein Befüll- und Waschplatz für die Erreichung des ökologischen Leistungsnachweises als Minimalstandard vorhanden sein müsse. Zeitgleich mit dem Inkrafttreten der VTS-Änderung solle zudem die geltende Weisung des EJPD «Arbeitsmaschinen, Arbeitsanhänger und Transportfahrzeuge mit Arbeitsgerät» vom 30. Juni 1964 formell aufgehoben und die aus der Weisung noch erforderlichen Aspekte in einer aktuellen Weisung festgehalten werden. Es werde nämlich immer schwieriger, die noch anwendbaren Themen der Weisung von 1964 der Kundschaft plausibel zu kommunizieren – mit der Lockerung des Transportverbots würde dies noch schwieriger werden.
• Die Kantone AI, JU, UR und asa merken an, dass Abgrenzungen bei der Definition von Arbeitsfahrzeugen in der Praxis noch überprüft werden müssten.
• Aus Sicht der Kantone BE und SO bedürfe es weiterer Präzisierungen betreffend Tragweite und Abgrenzung in Bezug auf die verschiedenen Begriffe (z. B. Werkzeuge, Arbeitsgeräte).
• Auch der Kanton TI fordert eine Präzisierung, insbesondere mit diversen Beispielen zur besseren Erklärung.
• Der Kanton BL befürwortet die Vorlage, da eine einheitliche Richtlinie zur einheitlichen Handhabung beim Gewerbe wie auch bei den Prüfstellen Klarheit schafft. Für beschriftete
26/ ASTRA-D-C4B33401/731