Ergebnisbericht 2 (andere)

Vernehmlassung 2022/42: Fahrzeugvorschriften – Teilrevision von vier Verordnungen des Strassenverkehrsrechts · 55 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 27Fedlex · Ergebnisbericht

Aktenzeichen: ASTRA-24-18.1-61/16

Einsatzfahrzeuge des Bevölkerungsschutzes mit Sondersignalen gelte die maximale Anhängelast gemäss Hersteller.

• Der Kanton UR begrüsst explizit die Anpassung in Sachen Ladung von «Raum» auf «Gewicht»,

da dies den Vorteil hätte, dass eine Widerhandlung einwandfrei festgestellt werden könne. Die Änderung könne aber dazu führen, dass Sachen mitgeführt werden, welche nicht genügend gesichert werden können, weil eigentlich kein Raum für entsprechende Ladung vorhanden wäre.

• Die Kantone GR, NW, SO und OW, sowie ACVS, KAPOW, KSSD und SSV befürchten, dass

die neue Regelung dazu führen könnte, dass u.a. Ausrüstungsvorschriften zwecks Kostenersparung umgangen werden (LSVA, Unterfahrschutz, ARV).

• Die ACVS stellt den Antrag, dass der Art. 77 Abs. 1 letzter Satz E-VTS mit «diese Beschränkung

gilt nicht für Fahrzeuge der Feuerwehr, Polizei und Sanität» ergänzt werde.

• BUL, SVLT, SBV und LOHN beantragen, der in Art. 13 Abs. 2 E-VTS aufgeführte Nutzlastwert

sei auf max. 30 % des Gesamtgewichts, bzw. 6'000 kg zu erhöhen, da der vorgeschlagene Wert von 25 %, bzw. 4'000 kg zu niedrig sei und nicht dem aktuellen Maschinenangebot entspreche.

• BFH merkt an, dass die vorgeschlagenen Limiten von 25 %, bzw. 4'000 kg bei einigen in der

Landwirtschaft verwendeten selbstfahrenden Fahrzeugen nicht praxisgerecht wären. Daher beantragt BFH, bei Fahrzeugen mit einer maximalen Geschwindigkeit bis 45 km/h den zulässigen Nutzlastanteil allein am Gesamtgewicht, ohne Beschränkung in absoluten Zahlen, zu bestimmen.

Bemerkungen der Gegner:

• Die Kantone LU und SZ lehnen den Vorschlag mit der gleichen Begründung, welche die Kantone

AG, AI, GR, JU, SH, TG, VS und ZG angebracht haben, ab.

• Zudem beantragt der Kanton LU, den letzten Satz in Art. 77 Abs. 1 E-VRV mit «diese

Beschränkung gilt nicht für Fahrzeuge der Feuerwehr, Polizei, Sanität und des Zivilschutzes» zu ergänzen.

• KO2 bemerkt, es gebe keinen Grund, auf Bewährtes zu verzichten. Die Erleichterungen, die sich

aus dem EU-Recht ergäben, könnten hingegen übernommen werden.

27/ ASTRA-D-C4B33401/731