Ergebnisbericht 2 (andere)

Vernehmlassung 2022/42: Fahrzeugvorschriften – Teilrevision von vier Verordnungen des Strassenverkehrsrechts · 55 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 25Fedlex · Ergebnisbericht

Aktenzeichen: ASTRA-24-18.1-61/16

Bemerkungen der Gegner:

• Aus Sicht des Kantons LU sind die finanziellen Auswirkungen der neuen Bestimmungen

weitgehend unbekannt. Viele heute mit weissen Kontrollschildern versehenen Anhänger wären neu mit blauen Kontrollschildern immatrikulierbar. Somit entfiele die Schwerverkehrsabgabe und sie würden von einem meist reduzierten Steuersatz bei den kantonalen Verkehrsabgaben profitieren können. Art. 13 Abs. 2 Bst. c E-VTS beziehe sich auf das Normalprofil im Sinne der Nationalstrassenverordnung (SR 725.111). Dadurch würden z.B. Salzstreufahrzeuge, welche ausserhalb von Nationalstrassen eingesetzt werden, von der Immatrikulation als Arbeitsanhänger ausgeschlossen. Dies sei zu vermeiden und der Verordnungstext entsprechend anzupassen.

• AGRO und SLV begrüssen grundsätzlich den Ansatz, Arbeitsmotorwagen neu einzuteilen,

lehnen die Vorlage jedoch ab, da die Kapazitätsbeschränkung von 4'000 kg oder 25 % des zulässigen Gesamtgewichts nicht ausreiche, um z. B. selbstfahrende Feldspritzen als Arbeitsmotorwagen einzulösen. Diese Ungleichbehandlung zwischen grossen und kleinen Maschinen mit gleichem Einsatzzweck werde nicht begrüsst. Die Begrenzung der Nutzlast solle stattdessen von der Fahrzeuggeschwindigkeit abhängig sein und der prozentuale Anteil der Nutzlast müsse dem heutigen Stand der Technik angepasst werden.

• Die SP lehnt die Vorlage ab, da die neue Regelung dazu führen würde, dass für gewisse

Fahrzeuge weniger strenge Abgasvorschriften und weniger strenge Vorschriften bezüglich der Sicherheitssysteme gelten würden. Dies sei nicht im Sinne einer umwelt- und klimafreundlichen Verkehrspolitik. Der VCS stimmt diesen Bemerkungen zu.

• KO2 bemerkt, mit der Übernahme des EU-Rechts wären einige jetzt zulässige Fahrzeuge (nach

Art. 13 Abs. 2 VTS) nicht mehr erlaubt. Es gebe allerdings keinen Grund, auf Bewährtes zu verzichten. Ausserdem sei die vorgesehene Höchstanhängerlast von max. 2’000 kg zu gering, da z. B. Elektrofahrzeuge aufgrund der Batterie in der Regel ein hohes Gewicht aufweisen.

25/ ASTRA-D-C4B33401/731