Ergebnisbericht 2 (andere)

Vernehmlassung 2022/42: Fahrzeugvorschriften – Teilrevision von vier Verordnungen des Strassenverkehrsrechts · 55 Seiten

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Aktenzeichen: ASTRA-24-18.1-61/16

4.9 Höchstgeschwindigkeit 40 km/h für land- und forstwirtschaftliche Arbeitsmotorwagen

Fragebogen Frage 14: Sind Sie damit einverstanden, dass land- und forstwirtschaftliche Arbeitsmaschinen künftig 40 km/h schnell sein dürfen (Art. 161 Abs. 7 E-VTS; Art. 163 Abs. 1 und 2 E-VTS)?

Tabelle 15 Stellungnahmen zu Frage 14 des Fragenkatalogs Kategorien Ja Nein Verzicht auf STN Kantone 15 110

Verbände, Parteien, Organisationen 26 419

Private, Garagen, Händler 71 12

Befürwortende:

Kantone: AG, AR, BL, BS, BE, FR, GE, GL, JU, NE, SG, TI, TG, VD und VS.

Verbände, Parteien und Organisationen: AGRO, asa, AGVS, AUTOS, BFU, BUL, BFH, ECONS, L-drive, MOTOS, FRS, PROM, SVP, SGV, SLV, SVLT, SIK, TCS, SBV, LOHN, VSBM, EAIVT, VFAS, DTC, FAKT und SUVA.

Private, Garagen und Händler: SPEZ, KO1 und KO2.

Gegner:

Kantone: AI, GR, LU, NW, OW, SH, SZ, SO, UR, ZG und ZH.

Verbände, Parteien und Organisationen: ACVS, KAPOW, KSSD und SSV.

Private, Garagen und Händler: CSSA.

Verzicht auf STN:

Verbände, Parteien und Organisationen: ARVAG, ASTAG, ATVSL, ACS, CASU, ECOSW, INFRA, IGDHS, NGF, PROV, PUSCH, RVS, SGB, SPS, TS, VCS, VSAA, EFINS und ONEX.

Private, Garagen und Händler: EMC und RTE.

Bemerkungen der Befürwortenden:

• Die Kantone AR, FR, JU, TI und VS, sowie asa fügen hinzu, dass durch die höhere Höchstgeschwindigkeit das Überholen der meist sehr breiten Fahrzeuge erschwert und die Verkehrssicherheit kaum verbessert würde.

• Der Kanton BE gibt zu bedenken, dass die Grösse und fahrdynamische Eigenheiten der genannten Fahrzeuge in Verbindung mit einer Geschwindigkeitserhöhung auf 40 km/h vereinzelt zu einem gewissen Unfallrisiko führen würden.

• Die Kantone JU und VS bemerken, dass die Zeitersparnis durch die um 10 km/h erhöhte Höchstgeschwindigkeit für die meist regional eingesetzten land- und forstwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen in Bezug auf deren wirtschaftlichen Einsatz als unbedeutend zu erachten sei.

• AGRO und der SLV merken an, dass die vorgeschlagenen Anpassungen Abweichungen zum EU-Recht bezüglich geforderten Bremsklassen sowie Gesamtbreite der Fahrzeuge vorsehen. Dies sei zu verhindern. Auch der SBV merkt an, dass Anstrengungen unternommen werden sollten, um die schweizerischen Bestimmungen über die Zulassung von Bremssystemen mit jenen der Europäischen Union zu harmonisieren.

• Gleicherweise weist die BFU darauf hin, dass Erntemaschinen nach EN 17344 nicht die identische Leistungsfähigkeit von Bremssystemen von 40 km/h-Traktoren aufweisen. Daher drohe ohne Kompromisslösung ein technisches Handelshemmnis.

• BFH, SVLT und LOHN merken an, das Mass von 2.55 m müsse zwingend auf 3 m erhöht werden, weil sonst kaum eine selbstfahrende Erntemaschine die Bestimmungen erfüllen könne. Auch der VSBM merkt an, dass die vorgeschlagene Regelung zugunsten von Erntemaschinen auch für Breiten von mehr als 3 m gelten soll.

• SPEZ beantragt, dass diese Regel nur für Fahrzeuge mit der Lenkung an der Frontachse gelten soll. Für Fahrzeuge mit Hecklenkung sei die vorgesehene Höchstgeschwindigkeit aus Sicherheitsgründen nicht zuzulassen.

29/ ASTRA-D-C4B33401/731