Ergebnisbericht 2 (andere)

Vernehmlassung 2022/42: Fahrzeugvorschriften – Teilrevision von vier Verordnungen des Strassenverkehrsrechts · 55 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 30Fedlex · Ergebnisbericht

Aktenzeichen: ASTRA-24-18.1-61/16

Bemerkungen der Gegner:

• Gemäss den Kantonen AI, GR, NW, OW und ZH, sowie ACVS, KAPOW, KSSD und SSV sollte

aus Gründen der Verkehrssicherheit und mit Blick auf die Fahrzeugdimensionen und Topografie der Schweiz diese Änderung nicht ohne Not vorgenommen werden. Die Grössen und fahrdynamische Eigenheiten dürften in Verbindung mit einer Geschwindigkeitserhöhung auf 40 km/h vereinzelt zu einem Unfallrisiko führen. Sodann hätten diese Fahrzeuge im Vergleich mit anderen Fahrzeugarten geringere Anforderungen an die Bremsleistung und verfügten nur über eine gebremste Achse.

• Die Kantone AI, LU, SH, ZG führen zudem aus, dass die Zeitersparnis durch die um 10 km/h

erhöhte Höchstgeschwindigkeit für die meist regional eingesetzten land- und forstwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen in Bezug auf deren wirtschaftlichen Einsatz als unbedeutend erachtet würde. Durch die höhere Höchstgeschwindigkeit würde hingegen das Überholen der meist sehr breiten Fahrzeuge erschwert und die Verkehrssicherheit nicht verbessert. Bei Fahrzeugen mit Hecklenkung sei eine Erhöhung der Höchstgeschwindigkeit aus Gründen der Verkehrssicherheit abzulehnen.

• Die Kantone UR und SZ weisen darauf hin, dass solche Fahrzeuge eine Breite von 3 m

aufweisen dürften. Zusätzlich seien solche Fahrzeuge hinten gelenkt, was ein zusätzliches Gefährdungspotenzial bergen würde. Eine Erhöhung der Geschwindigkeit sei der Sicherheit abträglich und mache das Überholen noch schwieriger oder zumindest gefährlicher.

• Der Kanton SZ ergänzt, dass die Beibehaltung der heutigen Geschwindigkeit keine

weitreichenden Auswirkungen hätte, weil die Anzahl der betroffenen Arbeitsmaschinen überschaubar sei.

• Der Kanton SO bemerkt, dass es sich bei der neu geschaffenen Fahrzeugart zwar nur um einen

kleinen Teil des gesamten Fahrzeugbestandes handeln würde. Allerdings würden diese Fahrzeuge eine erhebliche Behinderung des Verkehrsflusses darstellen. Das Überholen für nachfolgende Fahrzeuge würde durch die höhere Geschwindigkeit und das Fahrverhalten der grossen, breiten Fahrzeuge massiv erschwert. Durch die höhere Geschwindigkeit könnten mit solchen Fahrzeugen (z.B. Mähdrescher) auch längere Distanzen zurückgelegt werden.

• KO2 vertritt die Ansicht, die neue Definition solle nicht Bewährtes ausschliessen. Die

Erleichterungen, die sich aus dem EU-Recht ergäben, seien hingegen begrüssenswert.

30/ ASTRA-D-C4B33401/731