Ergebnisbericht 2 (andere)
Vernehmlassung 2022/42: Fahrzeugvorschriften – Teilrevision von vier Verordnungen des Strassenverkehrsrechts · 55 Seiten
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Aktenzeichen: ASTRA-24-18.1-61/16
4.10 Vorschriften für land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge
Fragebogen Frage 15: Sind Sie damit einverstanden, dass die Bremswirkung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitsanhängern beim Einsatz im Gelände herabgesetzt werden kann, wenn Massnahmen zur Risikominderung vorhanden sind (Art. 208 Abs. 2 Bst. c E-VTS)?
Tabelle 16 Stellungnahmen zu Frage 15 des Fragenkatalogs Kategorien Ja Nein Verzicht auf STN Kantone 26 00
Verbände, Parteien, Organisationen 26 221
Private, Garagen, Händler 40 322
Befürwortende:
Kantone: Sämtliche Kantone sind grundsätzlich mit dem Änderungsvorschlag einverstanden.
Verbände, Parteien und Organisationen: ACVS, AGRO, asa, AGVS, AUTOS, BUL, BFH, ECONS, KAPOW, KSSD, L-drive, MOTOS, FRS, PROM, SGV, SLV, SSV, SVLT, SIK, SBV, LOHN, VSBM, EAIVT, VFAS, FAKT und SUVA.
Private, Garagen und Händler: KO1.
Gegner:
Verbände, Parteien und Organisationen: SPS und DTC.
Private, Garagen und Händler: CSSA, SPEZ und KO2.
Verzicht auf STN:
Verbände, Parteien und Organisationen: ARVAG, ASTAG, ATVSL, ACS, BFU, CASU, ECOSW, INFRA, IGDHS, NGF, PROV, PUSCH, RVS, SVP, SGB, TCS, TS, VCS, VSAA, EFINS und ONEX.
Private, Garagen und Händler: EMC und RTE.
Bemerkungen der Befürwortenden:
• Die Kantone AI, BL, NW, OW und ZH, sowie ACVS, KAPOW, KSSD und SSV fügen an, dass die Möglichkeit der Regulierung und Reduktion der Bremswirkung für die Feldbearbeitung Sinn machen würde. Die Rückstellung auf die normale Bremsleistung für den Strassenbetrieb müsse aber automatisch erfolgen und dürfe nicht der Fahrzeugführerin oder dem Fahrzeugführer überlassen werden.
• Gemäss den Kantonen AI, BE, GR, NW und OW sowie der ACVS und der KAPOW stünde eine Herabsetzung der Bremswirkung im Widerspruch zur Delegierten Verordnung (EU) 2015/68. Im Anhang 1, M1, 2.1.1.4 sei die Verwendung entsprechender Ventile definiert. Die Behebung der Problematik sei durch Aufbau eines Antiblockierungs-/elektronisches Brems-Systems zu vollziehen oder könne gar durch entsprechende Reifenwahl (Geländereifen an Stelle Läuferreifen) erfolgen.
• Die FAKT merkt an, dass hinsichtlich der Sicherheit des Fahrzeuges nicht nur die Bremswirkung, sondern auch die Fehlbedienung und Manipulation gefordert und beurteilt werden sollten.
Bemerkungen der Gegner:
• DTC bemängelt, dass die vorgeschlagene Regelung physikalisch keinen Sinn mache.
• SPEZ lehnt die Vorlage ab, da sie nicht der Technik entspreche. Das elektronische Druckluftbremssystem sei zeitgerecht.
• KO2 bemerkt, die neue Definition solle nicht Bewährtes ausschliessen. Die Erleichterungen, die sich aus dem EU-Recht ergäben, seien hingegen begrüssenswert.
31/ ASTRA-D-C4B33401/731