Ergebnisbericht 2 (andere)

Vernehmlassung 2022/42: Fahrzeugvorschriften – Teilrevision von vier Verordnungen des Strassenverkehrsrechts · 55 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 33Fedlex · Ergebnisbericht

Aktenzeichen: ASTRA-24-18.1-61/16

Typengenehmigungspflicht ausgenommen. Bei Strassenverkehrskontrollen würden bis zu 50% dieser Fahrzeuge die technischen Anforderungen nicht erfüllen. Zudem sei die technische Kontrolle dieser Fahrzeuge aufwändiger, da keine Typengenehmigung als Referenz zur Verfügung stünde. Die Unterstellung unter das Produktesicherheitsgesetz böte keinen adäquaten Ersatz für die Typengenehmigungspflicht, da das darin vorgesehene, nachgelagerte Kontrollverfahren zu träge sei und die technischen Anforderungen des Produktesicherheitsgesetzes niedriger seien. Auf periodische Überprüfung durch die Zulassungsbehörden, als wichtiges Element, um die Betriebssicherheit aller Motorfahrzeuge zu gewährleisten, sollte auch bei Arbeitskarren mit 6 km/h nicht verzichtet werden. Durch die Aufhebung der Versicherungspflicht würde zudem der nationale Garantiefonds stärker belastet und mit ihm alle Motorfahrzeughaltenden. Sollte dennoch an der vorgeschlagenen Regel festgehalten werden, sei die Geschwindigkeitslimite auf 10 km/h zu setzen.

• Auch der Kanton ZG stimmt einer Erhöhung der Geschwindigkeitslimite auf 10 km/h zu. Der

Kanton ZG schlägt zudem vor, eine Formulierung einfliessen zu lassen, damit diese Fahrzeuge nicht überlange Strecken auf öffentlichen Strassen zurücklegen können. Somit könnte einem Missbrauch vorgebeugt und verhindert werden, dass sie den Verkehr behindern.

• Die Kantone AI, GR und ZH, sowie KSSD und SSV erachten eine Entlassung aus der staatlichen

Kontrolle als nicht sinnvoll, da diese Fahrzeuge regelmässig auf öffentlichen Strassen verkehren. Zudem werde mit der Angabe zur Höchstgeschwindigkeit von 6 km/h eine neue Einteilung betreffend Geschwindigkeitslimiten für Fahrzeuge eingeführt.

• KO2 fügt hinzu, die neue Definition solle nicht Bewährtes ausschliessen. Die Erleichterungen,

die sich aus dem EU-Recht ergäben, seien hingegen begrüssenswert.

33/ ASTRA-D-C4B33401/731